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Amtliche Anerkennung der Sachverständigen zur Abnahme von Sachkundeprüfungen bei Haltern gefährlicher Hunde oder anderer gefährlicher Tiere

Thüringen 99110042000000, 99110042000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110042000000, 99110042000000

Leistungsbezeichnung

Amtliche Anerkennung der Sachverständigen zur Abnahme von Sachkundeprüfungen bei Haltern gefährlicher Hunde oder anderer gefährlicher Tiere

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Hunde (Synonym), Sachkunde (Synonym), Kampfhund (Synonym), Sachkundenachweis (Synonym), Tiere (Synonym), Tiergefahr (Synonym), Sachverständiger (Synonym), gefährliche Tiere (Synonym), Ordnungsbehörde (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.01.2020

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Teaser

Amtliche Anerkennung der Sachverständigen zur Abnahme von Sachkundeprüfungen bei Haltern von gefährlichen Tieren (§§ 1 und 9 der Thüringer Sachkundeprüfungsverordnung).

Volltext

Wer Sachkundeprüfungen gemäß § 5 des Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011 (GVBl. Seite 93) in der jeweils geltenden Fassung (ThürTierGefG) bei Haltern von gefährlichen Tieren abnehmen will, benötigt die amtliche Anerkennung als sachkundige Person/ Sachverständiger durch das Thüringer Landesverwaltungsamt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz. Nach erfolgter Anerkennung wird die sachkundige Person/ der Sachverständige in eine vom Thüringer Landesverwaltungsamt für den Freistaat Thüringen geführte Liste eingetragen (§§ 1 und 9 der Thüringer Sachkundeprüfungsverordnung vom 19. Januar 2012 (GVBl. Seite 49) in der jeweils geltenden Fassung (ThürSachkundePrüfVO)).

Erforderliche Unterlagen

  • Persönliche Angaben
  • Ausbildungsunterlagen
  • Nachweise der durch Aus- und Fortbildung erworbenen Kenntnisse

Voraussetzungen

  • Beamteter oder praktizierender Tierarzt oder
  • Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung oder sonstigen beruflichen Erfahrungen nachweislich Kenntnisse und Fertigkeiten über die Haltung gefährlicher Tiere besitzen oder
  • bestellter Ausbilder für Hunde im Dienst-, Rettungs-, Therapie- , Blindenführhunde- oder
  • Behindertenbegleithundewesen oder
  • besondere Eignung durch langjährige Erfahrung im Umgang mit gefährlichen Tieren
  • gleichwertige Anerkennung in einem anderen EU-Land oder einem anderen Bundesland

Kosten

aufwandsbezogen; Ernennungsgebühren in Höhe von ca. 50,00 Euro

Verfahrensablauf

Für die Erteilung der amtlichen Anerkennung müssen Sie einen Antrag beim TLVwA stellen.

Bearbeitungsdauer

3 Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Vor Aufnahme der Tätigkeit hat die sachkundige Person an einer Unterweisung zur einheitlichen Anwendung der Sachkundeprüfung beim Thüringer Landesverwaltungsamt teilzunehmen (§ 1 Abs. 3 ThürSachkundePrüfVO). Die sachkundige Person ist nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu verpflichten. Sie hat regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen - innerhalb von zwei Jahren mindestens eine fachspezifische Fortbildungsveranstaltung - und hat dies dem Thüringer Landesverwaltungsamt durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (§ 1 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ThürSachkundePrüfVO).

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anerkennung als Sachverständiger für Hunde
  • Wer Sachkundeprüfungen bei Haltern von gefährlichen Tieren abnehmen will, benötigt die amtliche Anerkennung als sachkundige Person/ Sachverständiger.
  • Nach erfolgter Anerkennung wird die sachkundige Person/ der Sachverständige in eine vom Thüringer Landesverwaltungsamt für den Freistaat Thüringen geführte Liste eingetragen.
  • Es sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
  • Schriftlicher Antrag mit den erforderlichen Unterlagen muss eingereicht werden.
  • Es fallen Gebühren an.
  • Zuständig: Thüringer Landesverwaltungsamt

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 200, Jorge-Semprùn-Platz 4, 99423 Weimar

Zuständige Stelle

Thüringer Landesverwaltungsamt (§ 1 ThürSachkundePrüfVO)

Formulare

formlos