Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Amtliche Anerkennung der Sachverständigen zur Abnahme von Wesenstests bei Hunden nach den §§ 8 und 9 ThürTierGefG

Thüringen 99110042016000, 99110042016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110042016000, 99110042016000

Leistungsbezeichnung

Amtliche Anerkennung der Sachverständigen zur Abnahme von Wesenstests bei Hunden nach den §§ 8 und 9 ThürTierGefG

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Sachverständiger (Synonym), Kampfhund (Synonym), gefährliche Tiere (Synonym), Ordnungsbehörde (Synonym), Wesenstest (Synonym), Tiergefahr (Synonym), Hunde (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.01.2020

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Handlungsgrundlage

Teaser

Amtliche Anerkennung der Sachverständigen nach § 1 ThürWesenstestVO zur Abnahme von Wesenstests von Hunden nach den §§ 8 und 9 ThürTierGefG

Volltext

Wer bei Hunden, deren Verhalten den Verdacht auf eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht hat, Wesenstests im Sinne des §§ 8, 9 Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011 (GVBl. Seite 93) in der jeweils geltenden Fassung (ThürTierGefG) abnehmen möchte, benötigt eine amtliche Anerkennung als sachkundige Person/ Sachverständiger durch das Thüringer Landesverwaltungsamt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz. Nach erfolgter Anerkennung wird die sachkundige Person/ der Sachverständige in eine vom Thüringer Landesverwaltungsamt für den Freistaat Thüringen geführte Liste eingetragen (§ 1 der Thüringer Wesenstestverordnung vom 19. Januar 2012, GVBl. Seite 72, in der jeweils geltenden Fassung).  

Erforderliche Unterlagen

  • Persönliche Angaben
  • Ausbildungsunterlagen
  • Nachweise der durch Aus- und Fortbildung erworbenen Kenntnisse

Voraussetzungen

  • Beamteter oder praktizierender Tierarzt oder
  • bestellte Ausbilder für Hunde im Dienst-, Rettungs-, Therapie- , Blindeführhunde- oder
  • Behindertenbegleithundewesen oder
  • besondere Eignung durch langjährige Erfahrung im Umgang mit Hunden
  • gleichwertige Anerkennung in einem anderen EU-Land oder einem anderen Bundesland

Kosten

aufwandsbezogen; Ernennungsgebühren in Höhe von ca. 50,00 Euro.

Verfahrensablauf

Für die Erteilung der amtlichen Anerkennung muss ein Antrag beim Thüringer Landesverwaltungsamt gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

3 Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Vor Aufnahme der Tätigkeit hat die sachkundige Person an einer Unterweisung zur einheitlichen Anwendung des Wesenstests beim Thüringer Landesverwaltungsamt teilzunehmen (§ 1 Abs. 2 ThürWesenstestVO in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Thüringer Sachkundeprüfungsverordnung vom 19. Januar 2012, GVBl. Seite 49, in der jeweils geltenden Fassung - ThürSachkundePrüfVO -). Die sachkundige Person ist nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu verpflichten. Sie hat regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen - innerhalb von zwei Jahren mindestens eine fachspezifische Fortbildungsveranstaltung - und hat dies dem Thüringer Landesverwaltungsamt durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (§ 1 Abs. 2 ThürWesenstestVO in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ThürSachkundePrüfVO).

Rechtsbehelf

Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht; Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem zuständigen Verwaltungsgericht

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 200, Jorge-Semprùn-Platz 4, 99423 Weimar.

Zuständige Stelle

Thüringer Landesverwaltungsamt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ThürWesenstestVO)

Formulare

formlos