Amtliche Anerkennung der Sachverständigen zur Abnahme von Wesenstests bei Hunden nach den §§ 8 und 9 ThürTierGefG
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Amtliche Anerkennung der Sachverständigen nach § 1 ThürWesenstestVO zur Abnahme von Wesenstests von Hunden nach den §§ 8 und 9 ThürTierGefG
Wer bei Hunden, deren Verhalten den Verdacht auf eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht hat, Wesenstests im Sinne des §§ 8, 9 Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011 (GVBl. Seite 93) in der jeweils geltenden Fassung (ThürTierGefG) abnehmen möchte, benötigt eine amtliche Anerkennung als sachkundige Person/ Sachverständiger durch das Thüringer Landesverwaltungsamt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz. Nach erfolgter Anerkennung wird die sachkundige Person/ der Sachverständige in eine vom Thüringer Landesverwaltungsamt für den Freistaat Thüringen geführte Liste eingetragen (§ 1 der Thüringer Wesenstestverordnung vom 19. Januar 2012, GVBl. Seite 72, in der jeweils geltenden Fassung).
- Persönliche Angaben
- Ausbildungsunterlagen
- Nachweise der durch Aus- und Fortbildung erworbenen Kenntnisse
- Beamteter oder praktizierender Tierarzt oder
- bestellte Ausbilder für Hunde im Dienst-, Rettungs-, Therapie- , Blindeführhunde- oder
- Behindertenbegleithundewesen oder
- besondere Eignung durch langjährige Erfahrung im Umgang mit Hunden
- gleichwertige Anerkennung in einem anderen EU-Land oder einem anderen Bundesland
Für die Erteilung der amtlichen Anerkennung muss ein Antrag beim Thüringer Landesverwaltungsamt gestellt werden.
Vor Aufnahme der Tätigkeit hat die sachkundige Person an einer Unterweisung zur einheitlichen Anwendung des Wesenstests beim Thüringer Landesverwaltungsamt teilzunehmen (§ 1 Abs. 2 ThürWesenstestVO in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Thüringer Sachkundeprüfungsverordnung vom 19. Januar 2012, GVBl. Seite 49, in der jeweils geltenden Fassung - ThürSachkundePrüfVO -). Die sachkundige Person ist nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu verpflichten. Sie hat regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen - innerhalb von zwei Jahren mindestens eine fachspezifische Fortbildungsveranstaltung - und hat dies dem Thüringer Landesverwaltungsamt durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (§ 1 Abs. 2 ThürWesenstestVO in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ThürSachkundePrüfVO).
Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht; Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
Wenden Sie sich an das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 200, Jorge-Semprùn-Platz 4, 99423 Weimar.