Registrierung, Zulassung oder Anzeige für Futtermittelunternehmen nach VO (EG) Nr. 183/2005 und Futtermittelverordnung für gewerbliche Unternehmen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Verordnung (EG) Nr. 183/2005
- Verordnung (EG) Nr. 767/2009
- Verordnung (EU) Nr. 2015/786
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004
- Futtermittelverordnung (FuttMV)
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch 1) 2) 3) (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)
- Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft (LandEForstWZustV TH 2004)
Für die Handhabung von Futtermitteln benötigen Sie eine Registrierung / Zulassung, wenn Sie folgende Tätigkeiten ausüben:
- Herstellung,
- Verarbeitung,
- Lagerung,
- Transport oder
- Vertrieb von Futtermitteln.
Für die Handhabung von Futtermitteln benötigen Sie eine Registrierung, wenn Sie folgende Tätigkeiten ausüben:
- Herstellung,
- Verarbeitung,
- Lagerung,
- Transport oder
- Vertrieb von Futtermitteln.
Für die Handhabung von Futtermitteln benötigen Sie zusätzlich eine Zulassung, wenn Sie als
- Futtermittelunternehmen die folgende Tätigkeit ausüben (Art. 10 Nr. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 183/2005):
- Hersteller von Zusatzstoffen gemäß Anhang IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
- Inverkehrbringer von Zusatzstoffen gemäß Anhang IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
- Futtermittelunternehmen die folgende Tätigkeit ausüben (Art. 10 Nr. 1 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 183/2005):
- Hersteller und/oder Inverkehrbringer von Vormischungen mit Zusatzstoffen (Vitamine A, D; Spurenelemente Cu, Se; Kokzidiostatika, Histomonostatika)
- Herstellung von Mischfuttermitteln für besondere Ernährungszwecke (Hochkonzentrate, Vitamine A, D; Spurenelemente Cu, Se) i. V. m. Art. 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
- Futtermittelunternehmen die folgende Tätigkeit ausüben (Artikel 10 Nr. 1 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 183/2005):
- Herstellung von Mischfuttermitteln für das Inverkehrbringen oder den Eigenbedarf unter Verwendung von Kokzidiostatika oder Histomonostatika oder Vormischungen, die diese Zusatzstoffe enthalten
- Futtermittelunternehmer (Art. 10 Nr. 3 i. V. m. Anhang II Abschnitt "Einrichtungen und Ausrüstungen" Nr. 10 "Betriebe" Verordnung (EG) Nr. 183/2005) die eine oder mehrere der nachfolgenden Tätigkeiten ausüben, um die dabei anfallenden Erzeugnisse zur Verwendung in Futtermitteln in den Verkehr zu bringen:
- Verarbeitung roher pflanzlicher Öle, ausgenommen Betriebe, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 fallen
- Oleochemische Herstellung von Fettsäuren
- Herstellung von Biodiesel
- Mischen von Fetten
- Futtermittelunternehmer (Art. 10 Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 183/2005 i. V. m. Verordnung (EG) Nr. 767/2009 Anhang VIII Nr. 1 Satz 2) folgende Tätigkeit ausüben:
- Betriebe, die Futtermittel entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2015/786 entgiften
- Tierhalter mit Tätigkeiten gemäß Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Art. 10 Nr. 1 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 183/2005 folgende Tätigkeit ausüben:
- Veredlungsbetriebe mit oder ohne eigene Futtererzeugung die Mischfuttermittel für den eigenen Tierbestand unter Verwendung von Kokzidiostatika oder Histomonostatika oder Vormischungen, die diese Zusatzstoffe enthalten, herstellen.
Die zuständige Behörde erteilt nach Überprüfung die Zulassung dafür.
Laut Verordnung (EG) Nr. 183/2005:
- Anhang I: Anforderungen an die Futtermittelunternehmen auf der in Art. 5 Absatz 1 genannten Stufe der Futtermittelprimärproduktion
- Anhang II: Anforderungen an die Futtermittelunternehmen, die sich nicht auf der in Art. 5 Absatz 1 erwähnten Stufe der Futtermittelprimärproduktion befinden
Zudem:
- vollständig ausgefüllter Antrag des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Die Abgabe des Antrages hat für jeden Betrieb und jede Betriebsstätte des Unternehmens gesondert zu erfolgen der in einer Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufe tätig ist.
Die Abgabe des Antrages hat für jeden Betrieb und jede Betriebsstätte des Unternehmens gesondert zu erfolgen der in einer Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufe tätig ist. Im Zuge Ihrer Duldungs-und Mitwirkungspflicht nach §§ 42, 44 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch 1) 2) 3) (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) bitten wir um die Angabe der produzierten Menge in t/Jahr.
Es werden Gebühren für Zulassungen erhoben nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) und der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL).
Folgende Gebühren werden erhoben:
- Für Zulassung nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005:
- 100,- Euro bei einer Jahresproduktion bis einschließlich 5 000 t gemäß Nr. 5.4.26.1.1 Anlage 1 zu § 1 ThürVwKostOMIL
- 150,- Euro bei einer Jahresproduktion über 5 000 t bis einschließlich 10 000 t gemäß Nr. 5.4.26.1.2 Anlage 1 zu § 1 ThürVwKostOMIL
- 250,- Euro bei einer Jahresproduktion über 10 000 t bis einschließlich 50 000 t gemäß Nr. 4.26.1.3 Anlage 1 zu § 1 ThürVwKostOMIL
- 350,- Euro bei einer Jahresproduktion über 50 000 t gemäß Nr. 5.4.26.1.4 Anlage 1 zu § 1 ThürVwKostOMIL
- Für Zulassung nach § 18 der Futtermittelverordnung (FuttMV):
- 70,- Euro je Bescheid gemäß Nr. 5.4.26.1.5 Anlage 1 zu § 1 ThürVwKostOMIL
Das vollständige ausgefüllte Formular wird beim Fachbereich Futtermittel des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR), Referat 21, per E-Mail oder postalisch eingereicht. Nach vorheriger Terminabsprache ist auch ein Ausfüllen des Antragsformulars am Standort des TLLLR in Jena möglich. Anschließend erfolgt die Prüfung des Antrags und bei Vollständigkeit ergeht die Registrierung an den Antragsteller.
Bei einer Zulassung erfolgt eine Kontrolle vor Ort. Erfüllen Sie alle rechtlichen Anforderungen, erhalten Sie die Zulassung.
Die Bearbeitungdauer beträgt 2 bis 4 Wochen, wenn Sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Die Abgabe des Antrages hat für jeden Betrieb und jede Betriebsstätte des Unternehmens gesondert zu erfolgen der in einer Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufe tätig ist.
Gegen Bescheide kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Sie möchten ein Futtermittel herstellen, verarbeiten, lagern, transportieren oder damit handeln? Dann benötigen Sie eine Registrierung / Zulassung dafür.
Für Futtermittelunternehmen aus Thüringen ist der Antrag vollständig ausgefüllt beim Referat 21 des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) einzureichen.
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 21 – Futtermittel- und Marküberwachung, Düngung und Bodenschutz
Naumburger Straße 98
07743 Jena
E-Mail: futtermittel@tlllr.thueringen.de
Telefon: +49 (0) 361 574041-357
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 21 – Futtermittel- und Marküberwachung, Düngung und Bodenschutz
Naumburger Straße 98
07743 Jena
E-Mail: futtermittel@tlllr.thueringen.de
Telefon: +49 (0) 361 574041-357
Schriftform möglich: Ja
E-Mail möglich: Ja
Persönliches Erscheinen möglich: Ja