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Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien in Verkehrswegen beantragen

Thüringen 99012104134000, 99012104134000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012104134000, 99012104134000

Leistungsbezeichnung

Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien in Verkehrswegen beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Leitungen (Synonym), Bundesstraßen (Synonym), TKG (Synonym), Breitbandausbau (Synonym), Landesstraßen (Synonym), Breitband (Synonym), Telekommunikationsnetz (Synonym), Wegerecht (Synonym), Telekommunikationsleitungen (Synonym), Straßenbaulastträger (Synonym), Telekommunikationsunternehmen (Synonym), Wegebaulastträger (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Zustimmung (134)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erschließung und Infrastruktur (2050300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.01.2022

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr

Teaser

Wenn Sie Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind und Telekommunikationsleitungen in einer öffentlichen Straße verlegen oder ändern möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Zustimmung über die Mitbenutzung der Verkehrswege erhalten.

Volltext

Sie sind Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien und möchten Telekommunikationsleitungen in öffentlichen Straßen verlegen oder ändern? Hierzu benötigen Sie die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast. Hierfür können Sie einen Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form vor Realisierung der Baumaßnahme vorlegen.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • konkreter Standort der Leitungsverlegung, insbesondere welche Straße und Straßenbestandteile betroffen sind (unter Angabe des Netzknotens und der Kilometrierung)
  • Verlegeart
  • Verlegetiefe

Haben Sie einen vollständigen Antrag vorgelegt und stimmt der Straßenbaulastträger nach Prüfung der Antragsunterlagen der Verlegung oder Änderung zu, erteilt es die Zustimmung per Bescheid. Im Zuge dessen sind Sie verpflichtet, die Verwaltungskosten zu tragen.

Unter bestimmten Voraussetzungen gilt die Zustimmung nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Bei nur geringfügigen baulichen Maßnahmen, die dem Träger der Wegebaulast vollständig angezeigt werden, gilt die Zustimmung als erteilt, wenn der Wegebaulastträger nicht innerhalb 1 Monats auffordert, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form
  • Antrag muss Angaben zum Standort  der Verlegung oder Änderung von Telekommunikationsleitungen haben, insbesondere welche Straße und Straßenbestandteile betroffen sind, unter Angabe des Netzknotens und der Kilometrierung.
  • Antrag muss Angaben zur Verlegeart und Verlegetiefe enthalten.
  • Dem Antrag ist ein Trassenplan im Regelfall mit einem Maßstab 1:1000 beizufügen.
     

Voraussetzungen

Der Antragssteller muss Eigentümer oder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinie sein. Die bauliche Umsetzung für die Verlegung oder Änderung der Telekommunikationslinie erfolgt in einer öffentlichen Straße.

 

Kosten

Es entstehen Verwaltungskosten nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) und der Thüringer-Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL).

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen als Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unter Vorlage vollständiger Antragsunterlagen die Zustimmung zur Leitungsverlegung in der öffentlichen Straße.
  • Der Wegebaulastträger prüft den Antrag und erteilt gegebenenfalls unter Auflagen und Hinweisen die Zustimmung per Bescheid nach Telekommunikationsgesetz (TKG).
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Abstimmung in einem Vor-Ort-Termin vor der Bescheidausstellung notwendig.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Genehmigungsfiktion greifen, das heißt, die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten als erteilt.
  • Der Antragsteller ist verpflichtet, die Verwaltungskosten zu tragen.

Bearbeitungsdauer

2 - 4 Woche(n)

Frist

Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme zu stellen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien in Verkehrswegen beantragen
  • Eigentümer oder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder einer öffentlichen Telekommunikationslinie muss Antrag zur Zustimmung zur Verlegung einer Neuen oder Änderung einer vorhandenen Telekommunikationslinie in Straßen des Bundes und/ oder Landes beim Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr beantragen.
  • Antrag muss vor Beginn der Baumaßnahme gestellt werden
  • Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form
  • Antrag muss Angaben zum Standort  der Leitungsverlegung haben, insbesondere welche Straße und Straßenbestandteile betroffen sind, unter Angabe des Netzknotens und der Kilometrierung 
  • Angaben zur Verlegeart und Verlegetiefe enthalten
  • dem Antrag ist ein Trassenplan im Regelfall mit einem Maßstab 1:1000 beizufügen
  • nach erfolgreicher Prüfung erhält Antragssteller einen Bescheid über die Zustimmung
  • Für den Bescheid entstehen Verfahrenskosten, die der Antragssteller nach Erhalt zu tragen hat.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an den zuständigen kommunalen Baulastträger.

Spezielle Hinweise für Bundes- und Landesstraßen

Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr 

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Einige Behörden stellen auf ihren Internetseiten Antragsformulare zur Verfügung oder bieten einen Online-Dienst an.
 

Schriftform erforderlich: ja

Formlose Antragsstellung möglich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein