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Lohnsteuer abführen

Thüringen 99102051013000, 99102051013000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102051013000, 99102051013000

Leistungsbezeichnung

Lohnsteuer abführen

Leistungsbezeichnung II

Lohnsteuer anmelden und bezahlen durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch übermitteln (Synonym), Lohnsteuer abführen (Synonym), Lohnsteuer einbehalten (Synonym), Probleme mit ELStAM (Synonym), Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum (Synonym), Lohnsteuer-Anmeldung (Synonym), Härtefallregelung (Synonym), ELStAM-Hotline (Synonym), Lohnsteuer bezahlen (Synonym), Lohnsteuer anmelden (Synonym), Arbeitgeber (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Informationserteilung (013)

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Mitarbeiter (2040100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.09.2022

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Finanzministerium

Teaser

Sie behalten als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber von dem gezahlten Lohn die Lohnsteuer ein und führen, nach elektronischer Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung an das zuständige Finanzamt, die Lohnsteuer an dieses ab. 

Volltext

Als inländische Arbeitgeberin oder inländischer Arbeitgeber sind Sie in der Regel verpflichtet, von jeder Lohnzahlung an Ihre Arbeitnehmer und / oder Arbeitnehmerinnen Lohnsteuer von dem Arbeitslohn einzubehalten. Die einbehaltene Lohnsteuer müssen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt anmelden und die Lohnsteuer abführen.

Sie müssen die Lohnsteuer-Anmeldung monatlich, vierteljährlich oder jährlich an Ihr Finanzamt übermitteln.

Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist
 • grundsätzlich der Kalendermonat,
 • das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorherige Kalenderjahr mehr als EUR 1.080 aber nicht mehr als EUR 5.000 betragen hat,
 • das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als EUR 1.080 Euro betragen hat.

Hat Ihr Betrieb nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Jahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.

Hat Ihr Betrieb im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden, so ist die für den ersten vollen Kalendermonat nach Eröffnung des Betriebes abzuführende Lohnsteuer maßgebend. Zur Festlegung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums ist diese auf einen Jahresbetrag umzurechnen.

Sie sind als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch zu übermitteln.

Sie können die Lohnsteuer-Anmeldung nur authentifiziert mit elektronischem Zertifikat übermitteln. Sie erhalten das Zertifikat, wenn Sie sich bei Mein ELSTER registriert haben. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu 2 Wochen dauern kann.

Lediglich in Ausnahmefällen kann Ihr zuständiges Finanzamt auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung verzichten (sogenannte Härtefallregelung). Wird Ihnen eine Ausnahmegenehmigung erteilt, haben Sie die Lohnsteuer-Anmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

Um Rückfragen des Finanzamtes zu vermeiden, geben Sie bitte in der Lohnsteuer-Anmeldung in dem dafür vorgesehenen Feld stets die Anzahl Ihrer Arbeitnehmer ein.

Wenn Sie feststellen, dass eine bereits übermittelte / abgegebene Lohnsteuer-Anmeldung fehlerhaft oder unvollständig ist, so haben Sie für den betreffenden Anmeldungszeitraum eine berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung zu übermitteln / einzureichen. Dabei sind Eintragungen auch in den Zeilen vorzunehmen, in denen sich keine Änderungen ergeben haben.

Erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich sind keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Sie beschäftigen Arbeitnehmerinnen und / oder Arbeitnehmer und haben sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber bei Ihrem zuständigen Finanzamt angemeldet.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

•  Als erstes informieren Sie Ihr zuständiges Finanzamt darüber, dass Sie Personen beschäftigen.
•  Für die authentifizierte Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldungen an die Finanzverwaltung registrieren Sie sich bei Mein ELSTER und beantragen ein Zertifikat.
•  Nach erfolgreicher Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung drucken Sie das sogenannte Übertragungsprotokoll aus. Dieses dient als Nachweis der elektronischen Abgabe und ist für Ihre Unterlagen bestimmt.
 

Bearbeitungsdauer

Grundsätzlich keine; die Lohnsteuer-Anmeldungen werden in der Regel ausschließlich automationsgestützt verarbeitet.

Frist

Die einzubehaltende Lohnsteuer muss spätestens am 10.Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums angemeldet und bezahlt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Die Lohnsteuer-Anmeldung ist eine Steuererklärung im Sinne des § 150 Abgabenordnung (AO). Sie steht als Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§§ 164, 168 AO). Gegen diese kann Einspruch eingelegt werden (§§ 347, 357 AO; s. weiterführende Informationen).

Kurztext

- Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber Informationserteilung
- Beschäftigung von Personen in einem Arbeitsverhältnis
- Information an das Finanzamt über die Arbeitgebereigenschaft 
- elektronische Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung für jeden Anmeldezeitraum an das Finanzamt; hierfür ist Authentifizierung erforderlich
- zuständig: Finanzamt 
 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über das Internet, den Behördenwegweiser auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern (Finanzamtssuche),

Formulare

In Ausnahmefällen, der sogenannten Härtefallregelung, besteht Schriftformerfordernis. Den Vordruck Lohnsteuer-Anmeldung erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt

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