Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Wohnsitz ändern

Thüringen 99115005011002, 99115005011002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115005011002, 99115005011002

Leistungsbezeichnung

Wohnsitz ändern

Leistungsbezeichnung II

Änderung der Hauptwohnung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Einwohnerwesen (Synonym), Anmeldebescheinigung (Synonym), Anmeldung in einer anderen Gemeinde (Synonym), Anmeldung (Synonym), Anmeldebestätigung (Synonym), Meldeschein (Synonym), Wohnsitzwechsel (Synonym), Meldewesen (Synonym), Ummeldebescheinigung (Synonym), Ummeldung (Synonym), Wohnsitzabmeldung (Synonym), Wohnsitz anmelden (Synonym), ummelden (Synonym), Umzug (Synonym), Hauptwohnsitz (Synonym), Wohnsitz (Synonym), Wohnsitzummeldung (Synonym), Nebenwohnsitz (Synonym), Ummeldebestätigung (Synonym), Wohnsitz ummelden (Synonym), Wohnsitzanmeldung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wohnsitz (115)

Verrichtungskennung

Änderung (011)

Verrichtungsdetail

Statuswechsel

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Wohnen und Umzug (1050200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.01.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Teaser

Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und bewohnen, ist eine Wohnung Ihre Hauptwohnung, alle anderen sind Nebenwohnungen. Bei Änderungen, müssen Sie diese Ihrer Meldebehörde mitteilen.

Volltext

Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland und hat sich der Status Ihrer Wohnung geändert (Hauptwohnung wird jetzt als Nebenwohnung genutzt oder Nebenwohnung wird jetzt als Hauptwohnung genutzt, ohne dass ein Beziehen oder ein Auszug in eine neue oder aus einer früheren Wohnung stattgefunden hat), dann sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Meldebehörde mitzuteilen. 

Hauptwohnung ist:

  • Wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
  • Wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
  • Wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen. 
  • Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.

Gleichzeitig sind Sie verpflichtet, der Meldebehörde mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen (Nebenwohnungen) Sie neben der Hauptwohnung im Inland haben.

Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung im Inland. Sie können somit eine Hauptwohnung und mehrere Nebenwohnungen haben.

Erforderliche Unterlagen

Bitte bringen Sie ein Personaldokument (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben) mit.

Voraussetzungen

Sie haben -mindestens 2 Wohnungen im Inland.

Ihre bisherige Hauptwohnung wird von Ihnen als Nebenwohnung genutzt oder Ihre bisherige Nebenwohnung als Hauptwohnung.

Die endgültige Entscheidung wird durch die Meldebehörde getroffen, die ggf. die von Ihnen gemachten Angaben überprüft.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Das persönliche Erscheinen bei der zuständigen Meldebehörde ist Pflicht.

Bearbeitungsdauer

keine (der Statuswechsel wird direkt bei der Meldebehörde in das Melderegister eingetragen)

Frist

Sie sind verpflichtet, den Statuswechsel Ihrer Wohnung innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Meldebehörde mitzuteilen.

Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem ein Wechsel der bisherigen Wohnung stattgefunden hat.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Änderung des Status der Wohnung
  • Jede Änderung der Hauptwohnung (zum Beispiel bisherige Nebenwohnung wird als Hauptwohnung genutzt und die bisherige Hauptwohnung jetzt als Nebenwohnung) ist der zuständigen Meldebehörde mitzuteilen.
  • Es fallen keine Gebühren an.
  • Zuständig: Meldebehörde für die neue Hauptwohnung.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Meldebehörde für die neue Hauptwohnung

Formulare

Manche Meldebehörden bieten Formulare im Internet an.

  • Onlineverfahren möglich: grundsätzlich nein
  • Schriftform erforderlich: möglich 
  • Persönliches Erscheinen nötig: grundsätzlich ja

Ursprungsportal