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Verlängerung der Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren beantragen

Thüringen 99013017022000, 99013017022000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013017022000, 99013017022000

Leistungsbezeichnung

Verlängerung der Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren beantragen

Leistungsbezeichnung II

Verlängerung der Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Adoptionsverfahren (Synonym), Internationale Adoption (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Adoption (013)

Verrichtungskennung

Bescheinigung (022)

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Adoption und Pflegekinder (1020100)
  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bremen

Teaser

Die Gültigkeit der Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren kann auf Antrag um 1 Jahr verlängert werden. 

Volltext

Die Adoptiveltern erhalten von der Auslandsvermittlungsstelle eine Bescheinigung über die ordentliche Vermittlung (Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren).
Mit dieser Bescheinigung können behördliche Verfahren erledigt werden, die im Zusammenhang mit dem angenommenen Kind stehen.

Die Bescheinigung gilt für 2 Jahre und endet mit der gerichtlichen Entscheidung über die Auslandsadoption. Falls innerhalb der 2 Jahre das Verfahren nicht abgeschlossen ist, kann die Bescheinigung auf Antrag um 1 Jahr verlängert werden. 
 

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Die Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren wird nur benötigt, wenn es keine Bescheinigung nach dem Haager Adoptions-Übereinkommen gibt.
  • Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung über die Adoption muss bei einem Familiengericht in Deutschland beantragt worden sein.
     

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Verlängerung der § 2d AdVermiG-Bescheinigung bei einer internationalen Adoption Bescheinigung 
  • Bescheinigung gilt für 2 Jahre
  • Notwendig für Adoption eines Kindes aus dem Ausland wenn nicht nach Haager Adoptionsübereinkommen
  • Wird für 1 Jahr verlängert
  • Zuständige Stelle: zuständige Auslandsvermittlungsstelle

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

zuständige Auslandsvermittlungsstelle

Formulare

nicht vorhanden