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Hausgeburt anzeigen

Thüringen 99027002012001, 99027002012001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99027002012001, 99027002012001

Leistungsbezeichnung

Hausgeburt anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Hausgeburt anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Personenstandsurkunde (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Geburt (027)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

Verrichtungsdetail

bei Hausgeburten

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Nach der Geburt (1010200)
  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.07.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Teaser

Die Hausgeburt eines Kindes müssen Sie beim Standesamt des Geburtsortes beurkunden lassen.

Volltext

Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden. Bei einer Hausgeburt muss die Geburt von Ihnen als sorgeberechtigtem Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind Sie als Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt zugegen war, anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Alle nachfolgend genannten Urkunden und Dokumente müssen Sie zur Beurkundung im Standesamt in der Regel im Original vorlegen. Ausländische Urkunden müssen Sie grundsätzlich durch einen in Deutschland zugelassenen Dolmetscher übersetzen lassen. In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.

  • Identitätsdokumente von Mutter und Vater (Personalausweis oder Reisepass)
  • Eltern, die miteinander verheiratet sind:
    • Eheurkunde
    • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind:
    • Geburtsurkunden beider Elternteile
    • Vaterschaftsanerkennung (falls bereits vorgeburtlich erfolgt) und gegebenenfalls Sorgeerklärung

Ist der Familienstand der Mutter „geschieden“ oder „verwitwet“, so ist zusätzlich die Eheurkunde der aufgelösten Ehe sowie der Nachweis über die Scheidung der Ehe (rechtskräftiges Urteil) beziehungsweise die Sterbeurkunde des Ehegatten vorzulegen.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist für Sie gebührenfrei. Ebenso gebührenfrei sind die Geburtsurkunden zur Beantragung des Elterngeldes, des Kindergeldes und der Mutterschaftshilfe. Eine Geburtsurkunde für private Zwecke kostet 10,00 €.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anzeige der Geburt des Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburten
  • Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden. Bei einer Hausgeburt muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich angezeigt werden.
  • Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt zugegen war, anzuzeigen.
  • Frist: Anzeige muss innerhalb einer Woche erfolgen
  • Für die Anzeige fallen keine Gebühren an.
  • Zuständigkeit: Standesamt

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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