Hausgeburt anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden. Bei einer Hausgeburt muss die Geburt von Ihnen als sorgeberechtigtem Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind Sie als Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt zugegen war, anzuzeigen.
Alle nachfolgend genannten Urkunden und Dokumente müssen Sie zur Beurkundung im Standesamt in der Regel im Original vorlegen. Ausländische Urkunden müssen Sie grundsätzlich durch einen in Deutschland zugelassenen Dolmetscher übersetzen lassen. In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
- Identitätsdokumente von Mutter und Vater (Personalausweis oder Reisepass)
- Eltern, die miteinander verheiratet sind:
- Eheurkunde
- Geburtsurkunden beider Elternteile
- Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind:
- Geburtsurkunden beider Elternteile
- Vaterschaftsanerkennung (falls bereits vorgeburtlich erfolgt) und gegebenenfalls Sorgeerklärung
Ist der Familienstand der Mutter „geschieden“ oder „verwitwet“, so ist zusätzlich die Eheurkunde der aufgelösten Ehe sowie der Nachweis über die Scheidung der Ehe (rechtskräftiges Urteil) beziehungsweise die Sterbeurkunde des Ehegatten vorzulegen.
Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist für Sie gebührenfrei. Ebenso gebührenfrei sind die Geburtsurkunden zur Beantragung des Elterngeldes, des Kindergeldes und der Mutterschaftshilfe. Eine Geburtsurkunde für private Zwecke kostet 10,00 €.
Die Anzeige der Geburt des Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.
- Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburten
- Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden. Bei einer Hausgeburt muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich angezeigt werden.
- Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt zugegen war, anzuzeigen.
- Frist: Anzeige muss innerhalb einer Woche erfolgen
- Für die Anzeige fallen keine Gebühren an.
- Zuständigkeit: Standesamt
Bitte wenden Sie sich an das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde.