Umschulungsmaßnahme bei der zuständigen Stelle anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 60 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
- § 62 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen
- § 27 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Eignung der Ausbildungsstätte
- § 28 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen
- § 29 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Persönliche Eignung
- § 30 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Fachliche Eignung
- § 31 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Europaklausel
- § 31a Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Sonstige ausländische Vorqualifikationen
- § 32 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Überwachung der Eignung
- § 33 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Untersagung des Einstellens und Ausbildens
Umschulungen dienen der beruflichen Neuorientierung, üblicherweise weil der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Sie werden in der Regel auf der Basis anerkannter Ausbildungsberufe durchgeführt und müssen deswegen von den für diese Berufe zuständigen Stellen (beispielsweise Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern) überwacht werden.
Daher sind Sie als Umschulende (nicht die Person, die sich umschulen lässt, sondern die Organisation, die umschult) verpflichtet, die Durchführung der jeweiligen zuständigen Stelle anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses. Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages ist eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift beizufügen.
- Nachweis der Eignung von Umschulungsstätte und eingesetztem Personal
- Das eingereichte Umschulungskonzept und der diesbezüglich abzuschließende Umschulungsvertrag entsprechen inhaltlich den Vorgaben der Ausbildungsordnung und des Ausbildungsrahmenplans
- Der Maßnahmenträger reicht das Umschulungskonzept mit den erforderlichen Unterlagen zur beabsichtigen Umschulungsmaßnahme bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle überprüft das Umschulungskonzept gemäß den zugrundenliegenden rechtlichen Grundlagen und Richtlinien.
- Die zuständige Stelle teilt dem Maßnahmenträger das Ergebnis der Prüfung des Umschulungskonzeptes mit und verbindet dies bei Bedarf mit einer Beratung.
- Gegen die Verpflichtung zur Anzeige gibt es keine Rechtsbehelfe
- Sofern Ihnen die zuständige Stelle in der Folge die Durchführung der Umschulung untersagen sollte:
- Je nach Bundesland: Widerspruch; detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie Ihrem Bescheid entnehmen
- Verwaltungsgerichtliche Klage
- Umschulungsmaßnahme bei der zuständigen Stelle anzeigen
- Anzeige Umschulung nach BBiG Entgegennahme
- Umschulende Organisationen, wie Betriebe oder Maßnahmenträger, die eine Umschulung durchführen, müssen diese im Vorfeld bei der zuständigen Stelle schriftlich anzeigen
- Zuständig: Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, andere für die Berufsausbildung zuständige Kammern
Zuständig sind die für Ihren jeweiligen Beruf zuständigen Kammern (z.B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, etc.).
- Formulare: nach Maßgabe der zuständigen Stelle, z. B. „Anzeige einer Umschulungsmaßnahme"
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein