Als Versicherungsunternehmen Beendigung oder Änderung an der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie von Immobiliardarlehensvermittlern melden
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
- Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Als Versicherungsunternehmen müssen Sie die Beendigung oder Änderungen der Berufshaftpflichtversicherung oder der gleichwertigen Garantie von bei Ihnen versicherten Immobiliardarlehensvermittlern unverzüglich der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde melden.
Um ihr Gewerbe ausüben zu dürfen, müssen Immobiliardarlehensvermittler mit Erlaubnis jederzeit über eine gültige Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie verfügen.
Daher sind Sie als Versicherungsunternehmen verpflichtet, unmittelbar der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde zu melden, wenn dieser Versicherungsschutz nicht mehr vorliegt.
Dies ist insbesondere der Fall bei:
- anfänglichem Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses
- Beendigung, insbesondere Kündigung des Versicherungsvertrags
- dem Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag
- sonstigen Änderungen am Versicherungsvertrag, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können
Ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde läuft die einmonatige Nachhaftungsfrist Ihres Versicherungsunternehmens. Endet der Versicherungsvertrag jedoch erst nach dem Eingang der Meldung bei der zuständigen Erlaubnisbehörde, beginnt die einmonatige Nachhaftungsfrist erst mit dem Vertragsende zu laufen.
Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung eines bei Ihnen versicherten Immobiliardarlehensvermittlers bestand von Anfang an nicht, läuft aus bzw. verändert sich so, dass er zukünftig nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Eine bisher bei Ihrer Versicherung bestehende Berufshaftpflichtversicherung eines Immobiliardarlehensvermittlers bestand von Anfang an nicht, endet oder wird so verändert, dass sie nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Sie melden das Nichtbestehen, die Beendigung oder die Veränderung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde.
Die Erlaubnisbehörde ist verpflichtet, Ihnen das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.
Es gibt keine Bearbeitungsdauer. (die Anzeige gilt ab Eingang der Meldung bei der Erlaubnisbehörde als erbracht)
Ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der zuständigen Erlaubnisbehörde läuft die einmonatige Nachhaftungspflicht Ihres Versicherungsunternehmens.
- Anzeige als Versicherungsunternehmen über eine Änderung am Versicherungsschutz von Immobiliardarlehensvermittlern Entgegennahme
- Versicherungsunternehmen müssen Änderungen am Status der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie von bei ihnen versicherten Immobiliardarlehensvermittlern bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde melden
- Dies ist insbesondere bei Nichtzustandekommen, Beendigung eines Vertrags oder bei Ausscheiden aus einem Gruppenversicherungsvertrag der Fall
- Zuständig: Die für die Erlaubniserteilung nach § 34i Abs. 1 GewO zuständige Behörde
Hier können Sie herausfinden, welche Behörde für die Entgegennahme der Anzeige über Änderungen am Versicherungsschutz von Immobiliardarlehensvermittlern zuständig ist:
- Formulare: nach Vorgabe der Erlaubnisbehörde
- Onlineverfahren möglich: teilweise möglich
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein