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Als Versicherungsunternehmen Beendigung oder Änderung an der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie von Immobiliardarlehensvermittlern melden

Thüringen 99050162261000, 99050162261000 Typ 2b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050162261000, 99050162261000

Leistungsbezeichnung

Als Versicherungsunternehmen Beendigung oder Änderung an der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie von Immobiliardarlehensvermittlern melden

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2b

Begriffe im Kontext

Meldepflicht der Versicherungsunternehmen (Synonym), Beendigungsmitteilung (Synonym), ImmVermV (Synonym), VVG (Synonym), Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Synonym), Ende VSH-Meldung (Synonym), Pflichtversicherung (Synonym), GewO (Synonym), Berufshaftpflichtversicherung (Synonym), Änderungsmitteilung (Synonym), Gleichwertige Garantie (Synonym), Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (Synonym), Gewerbeordnung (Synonym), Versicherungsvertragsgesetz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

03.12.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Finanzministerium

Teaser

Als Versicherungsunternehmen müssen Sie die Beendigung oder Änderungen der Berufshaftpflichtversicherung oder der gleichwertigen Garantie von bei Ihnen versicherten Immobiliardarlehensvermittlern unverzüglich der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde melden.

Volltext

Um ihr Gewerbe ausüben zu dürfen, müssen Immobiliardarlehensvermittler mit Erlaubnis jederzeit über eine gültige Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie verfügen.

Daher sind Sie als Versicherungsunternehmen verpflichtet, unmittelbar der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde zu melden, wenn dieser Versicherungsschutz nicht mehr vorliegt.

Dies ist insbesondere der Fall bei:

  • anfänglichem Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses
  • Beendigung, insbesondere Kündigung des Versicherungsvertrags
  • dem Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag
  • sonstigen Änderungen am Versicherungsvertrag, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können

Ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde läuft die einmonatige Nachhaftungsfrist Ihres Versicherungsunternehmens. Endet der Versicherungsvertrag jedoch erst nach dem Eingang der Meldung bei der zuständigen Erlaubnisbehörde, beginnt die einmonatige Nachhaftungsfrist erst mit dem Vertragsende zu laufen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung eines bei Ihnen versicherten Immobiliardarlehensvermittlers bestand von Anfang an nicht, läuft aus bzw. verändert sich so, dass er zukünftig nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Eine bisher bei Ihrer Versicherung bestehende Berufshaftpflichtversicherung eines Immobiliardarlehensvermittlers bestand von Anfang an nicht, endet oder wird so verändert, dass sie nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Sie melden das Nichtbestehen, die Beendigung oder die Veränderung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde.

Die Erlaubnisbehörde ist verpflichtet, Ihnen das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine Bearbeitungsdauer. (die Anzeige gilt ab Eingang der Meldung bei der Erlaubnisbehörde als erbracht)

Frist

Ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der zuständigen Erlaubnisbehörde läuft die einmonatige Nachhaftungspflicht Ihres Versicherungsunternehmens.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

- Anzeige als Versicherungsunternehmen über eine Änderung am Versicherungsschutz von Immobiliardarlehensvermittlern Entgegennahme
- Versicherungsunternehmen müssen Änderungen am Status der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie von bei ihnen versicherten Immobiliardarlehensvermittlern bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde melden
- Dies ist insbesondere bei Nichtzustandekommen, Beendigung eines Vertrags oder bei Ausscheiden aus einem Gruppenversicherungsvertrag der Fall
- Zuständig: Die für die Erlaubniserteilung nach § 34i Abs. 1 GewO zuständige Behörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Hier können Sie herausfinden, welche Behörde für die Entgegennahme der Anzeige über Änderungen am Versicherungsschutz von Immobiliardarlehensvermittlern zuständig ist:

Formulare

- Formulare: nach Vorgabe der Erlaubnisbehörde
- Onlineverfahren möglich: teilweise möglich
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein