Als Versicherungsunternehmen Beendigung oder Änderung an der Berufshaftpflichtversicherung von Versicherungsvermittlern und - beratern melden
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
- Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Als Versicherungsunternehmen müssen Sie die Beendigung oder Änderungen der Berufshaftpflichtversicherung von bei Ihnen versicherten Versicherungsvermittlern und -beratern unverzüglich der IHK melden.
Um ihr Gewerbe ausüben zu dürfen, müssen Versicherungsvermittler und -berater mit Erlaubnis jederzeit über eine gültige Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie verfügen.
Daher sind Sie als Versicherungsunternehmen verpflichtet, der zuständigen IHK zu melden, wenn dieser Versicherungsschutz nicht mehr vorliegt.
Dies ist insbesondere der Fall bei:
- anfänglichem Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses
- Beendigung, insbesondere Kündigung des Versicherungsvertrags
- dem Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag
- sonstigen Änderungen am Versicherungsvertrag, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können
Ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der IHK läuft die einmonatige Nachhaftungspflicht Ihres Versicherungsunternehmens. Endet der Versicherungsvertrag jedoch erst nach dem Eingang der Meldung bei der zuständigen IHK, beginnt die einmonatige Nachhaftungsfrist erst mit dem Vertragsende zu laufen.
Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung eines bei Ihnen versicherten Versicherungsvermittlers bzw. -beraters bestand von Anfang an nicht, läuft aus bzw. verändert sich so, dass er zukünftig nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Eine bisher bei Ihrer Versicherung bestehende Berufshaftpflichtversicherung eines Versicherungsvermittlers oder -beraters bestand von Anfang an nicht, endet oder wird so verändert, dass sie nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Sie melden das Nichtbestehen, die Beendigung oder die Veränderung bei der IHK. Die IHK ist verpflichtet, Ihnen das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.
Keine (die Anzeige gilt ab Eingang der Meldung bei der IHK als erbracht) Fristen Ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der zuständigen IHK läuft die einmonatige Nachhaftungspflicht Ihres Versicherungsunternehmens.
- Anzeige als Versicherungsunternehmen über eine Änderung am Versicherungsschutz von Versicherungsvermittlern und -beratern Entgegennahme
- Versicherungsunternehmen müssen Änderungen am Status der Berufshaftpflichtversicherung von bei ihnen versicherten Versicherungsvermittlern und -beratern bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) melden
- Dies ist insbesondere bei Nichtzustandekommen, Beendigung eines Vertrages oder bei Ausscheiden aus einem Gruppenversicherungsvertrag der Fall
- Zuständig: IHK
Hier können Sie herausfinden, welche IHK für die Entgegennahme der Anzeige über Änderungen am Versicherungsschutz von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern zuständig ist:
- Formulare: nach Vorgabe der IHK
- Onlineverfahren möglich: teilweise möglich
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein