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Als Versicherungsunternehmen Beendigung oder Änderung an der Berufshaftpflichtversicherung von Versicherungsvermittlern und - beratern melden

Thüringen 99050163261000, 99050163261000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050163261000, 99050163261000

Leistungsbezeichnung

Als Versicherungsunternehmen Beendigung oder Änderung an der Berufshaftpflichtversicherung von Versicherungsvermittlern und - beratern melden

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Versicherungsvertragsgesetz (Synonym), Beendigungsmitteilung (Synonym), VersVermV (Synonym), Gleichwertige Garantie (Synonym), VVG (Synonym), Berufshaftpflichtversicherung (Synonym), Pflichtversicherung (Synonym), Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (Synonym), Änderungsmitteilung (Synonym), Meldepflicht der Versicherungsunternehmen (Synonym), Versicherungsvermittlungsverordnung (Synonym), Gewerbeordnung (Synonym), Ende VSH-Meldung (Synonym), GewO (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

03.12.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Finanzministerium

Teaser

Als Versicherungsunternehmen müssen Sie die Beendigung oder Änderungen der Berufshaftpflichtversicherung von bei Ihnen versicherten Versicherungsvermittlern und -beratern unverzüglich der IHK melden.

Volltext

Um ihr Gewerbe ausüben zu dürfen, müssen Versicherungsvermittler und -berater mit Erlaubnis jederzeit über eine gültige Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie verfügen.

Daher sind Sie als Versicherungsunternehmen verpflichtet, der zuständigen IHK zu melden, wenn dieser Versicherungsschutz nicht mehr vorliegt.

Dies ist insbesondere der Fall bei:

  • anfänglichem Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses
  • Beendigung, insbesondere Kündigung des Versicherungsvertrags
  • dem Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag
  • sonstigen Änderungen am Versicherungsvertrag, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können

Ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der IHK läuft die einmonatige Nachhaftungspflicht Ihres Versicherungsunternehmens. Endet der Versicherungsvertrag jedoch erst nach dem Eingang der Meldung bei der zuständigen IHK, beginnt die einmonatige Nachhaftungsfrist erst mit dem Vertragsende zu laufen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung eines bei Ihnen versicherten Versicherungsvermittlers bzw. -beraters bestand von Anfang an nicht, läuft aus bzw. verändert sich so, dass er zukünftig nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Eine bisher bei Ihrer Versicherung bestehende Berufshaftpflichtversicherung eines Versicherungsvermittlers oder -beraters bestand von Anfang an nicht, endet oder wird so verändert, dass sie nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Sie melden das Nichtbestehen, die Beendigung oder die Veränderung bei der IHK. Die IHK ist verpflichtet, Ihnen das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.

Bearbeitungsdauer

Keine (die Anzeige gilt ab Eingang der Meldung bei der IHK als erbracht) Fristen Ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der zuständigen IHK läuft die einmonatige Nachhaftungspflicht Ihres Versicherungsunternehmens. 

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anzeige als Versicherungsunternehmen über eine Änderung am Versicherungsschutz von Versicherungsvermittlern und -beratern Entgegennahme
  • Versicherungsunternehmen müssen Änderungen am Status der Berufshaftpflichtversicherung von bei ihnen versicherten Versicherungsvermittlern und -beratern bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) melden
  • Dies ist insbesondere bei Nichtzustandekommen, Beendigung eines Vertrages oder bei Ausscheiden aus einem Gruppenversicherungsvertrag der Fall
  • Zuständig: IHK

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Hier können Sie herausfinden, welche IHK für die Entgegennahme der Anzeige über Änderungen am Versicherungsschutz von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern zuständig ist:

Formulare

  • Formulare: nach Vorgabe der IHK
  • Onlineverfahren möglich: teilweise möglich
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein