Als Versicherungsunternehmen Beendigung oder Änderung an der Berufshaftpflichtversicherung von Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern melden
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
- Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Als Versicherungsunternehmen müssen Sie die Beendigung oder Änderungen der Berufshaftpflichtversicherung von bei Ihnen versicherten Finanzanlagenvermittlern und HonorarFinanzanlagenberatern unverzüglich der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde melden.
Um ihr Gewerbe ausüben zu dürfen, müssen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis jederzeit über eine gültige Berufshaftpflichtversicherung verfügen.
Daher sind Sie als Versicherungsunternehmen verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde zu melden, wenn dieser Versicherungsschutz nicht mehr vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall bei:
- anfänglichem Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses
- Beendigung, insbesondere Kündigung des Versicherungsvertrags
- dem Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag
- sonstigen Änderungen am Versicherungsvertrag, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können
- Änderungen im Umfang des Versicherungsschutzes (Wegfall oder Hinzunahme von Produktkategorien)
Ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde läuft die einmonatige Nachhaftungspflicht Ihres Versicherungsunternehmens. Endet der Versicherungsvertrag jedoch erst nach dem Eingang der Meldung bei der zuständigen Erlaubnisbehörde, beginnt die einmonatige Nachhaftungsfrist erst mit dem Vertragsende zu laufen.
Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung eines bei Ihnen versicherten Finanzanlagenvermittlers oder Honorar-Finanzanlagenberaters bestand von Anfang an nicht, läuft aus bzw. verändert sich so, dass er zukünftig nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Eine bisher bei Ihrer Versicherung bestehende Berufshaftpflichtversicherung eines Finanzanlagenvermittlers oder Honorar-Finanzanlagenberaters bestand von Anfang an nicht, endet oder wird so verändert, dass sie nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Sie melden das Nichtbestehen, die Beendigung oder die Veränderung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde.
Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde ist verpflichtet, Ihnen das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.
Keine (die Anzeige gilt ab Eingang der Meldung bei der Erlaubnisbehörde als erbracht)
Ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der zuständigen Erlaubnisbehörde läuft die einmonatige Nachhaftungspflicht Ihres Versicherungsunternehmens.
- Anzeige als Versicherungsunternehmen über eine Änderung am Versicherungsschutz von Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern Entgegennahme
- Versicherungsunternehmen müssen Änderungen am Status der Berufshaftpflichtversicherung von bei ihnen versicherten Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde melden
- Dies ist insbesondere bei Nichtzustandekommen, Beendigung eines Vertrages oder bei Ausscheiden aus einem Gruppenversicherungsvertrag der Fall
- Zuständig: die für die Erlaubniserteilung nach § 34f Abs. 1 GewO oder nach § 34h Abs. 1 GewO zuständige Behörde
Hier können Sie herausfinden, welche Behörde für die Entgegennahme der Anzeige über Änderungen am Versicherungsschutz von Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern zuständig ist:
- Formulare: nach Vorgabe der Aufsichtsbehörde
- Onlineverfahren möglich: teilweise möglich
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein