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Als Versicherungsunternehmen Beendigung oder Änderung an der Berufshaftpflichtversicherung von Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern melden

Thüringen 99050165261000, 99050165261000 Typ 2b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050165261000, 99050165261000

Leistungsbezeichnung

Als Versicherungsunternehmen Beendigung oder Änderung an der Berufshaftpflichtversicherung von Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern melden

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2b

Begriffe im Kontext

Pflichtversicherung (Synonym), Finanzanlagenvermittlungsverordnung (Synonym), Versicherungsvertragsgesetz (Synonym), Berufshaftpflichtversicherung (Synonym), Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Synonym), GewO (Synonym), FinVermV (Synonym), VVG (Synonym), Gewerbeordnung (Synonym), Meldepflicht der Versicherungsunternehmen (Synonym), Beendigungsmitteilung (Synonym), Ende VSH-Meldung (Synonym), Änderungsmitteilung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

03.12.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Finanzministerium

Teaser

Als Versicherungsunternehmen müssen Sie die Beendigung oder Änderungen der Berufshaftpflichtversicherung von bei Ihnen versicherten Finanzanlagenvermittlern und HonorarFinanzanlagenberatern unverzüglich der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde melden.

Volltext

Um ihr Gewerbe ausüben zu dürfen, müssen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis jederzeit über eine gültige Berufshaftpflichtversicherung verfügen.

Daher sind Sie als Versicherungsunternehmen verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde zu melden, wenn dieser Versicherungsschutz nicht mehr vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall bei:

  • anfänglichem Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses
  • Beendigung, insbesondere Kündigung des Versicherungsvertrags
  • dem Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag
  • sonstigen Änderungen am Versicherungsvertrag, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können
  • Änderungen im Umfang des Versicherungsschutzes (Wegfall oder Hinzunahme von Produktkategorien)

Ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde läuft die einmonatige Nachhaftungspflicht Ihres Versicherungsunternehmens. Endet der Versicherungsvertrag jedoch erst nach dem Eingang der Meldung bei der zuständigen Erlaubnisbehörde, beginnt die einmonatige Nachhaftungsfrist erst mit dem Vertragsende zu laufen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung eines bei Ihnen versicherten Finanzanlagenvermittlers oder Honorar-Finanzanlagenberaters bestand von Anfang an nicht, läuft aus bzw. verändert sich so, dass er zukünftig nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Eine bisher bei Ihrer Versicherung bestehende Berufshaftpflichtversicherung eines Finanzanlagenvermittlers oder Honorar-Finanzanlagenberaters bestand von Anfang an nicht, endet oder wird so verändert, dass sie nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Sie melden das Nichtbestehen, die Beendigung oder die Veränderung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde.

Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde ist verpflichtet, Ihnen das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.

Bearbeitungsdauer

Keine (die Anzeige gilt ab Eingang der Meldung bei der Erlaubnisbehörde als erbracht)

Frist

Ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der zuständigen Erlaubnisbehörde läuft die einmonatige Nachhaftungspflicht Ihres Versicherungsunternehmens. 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

- Anzeige als Versicherungsunternehmen über eine Änderung am Versicherungsschutz von Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern Entgegennahme
- Versicherungsunternehmen müssen Änderungen am Status der Berufshaftpflichtversicherung von bei ihnen versicherten Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde melden
- Dies ist insbesondere bei Nichtzustandekommen, Beendigung eines Vertrages oder bei Ausscheiden aus einem Gruppenversicherungsvertrag der Fall
- Zuständig: die für die Erlaubniserteilung nach § 34f Abs. 1 GewO oder nach § 34h Abs. 1 GewO zuständige Behörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Hier können Sie herausfinden, welche Behörde für die Entgegennahme der Anzeige über Änderungen am Versicherungsschutz von Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern zuständig ist:

Formulare

  • Formulare: nach Vorgabe der Aufsichtsbehörde
  • Onlineverfahren möglich: teilweise möglich
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein