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Fahrzeugzulassung - Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen

Thüringen 99036026017000, 99036026017000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99036026017000, 99036026017000

Leistungsbezeichnung

Fahrzeugzulassung - Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen

Leistungsbezeichnung II

Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Verschrottung (Synonym), Fahrzeug außer Betrieb setzen (Synonym), Motorrad außer Betrieb setzen (Synonym), Fahrzeug stilllegen (Synonym), Anhänger entsorgen (Synonym), Motorrad verschrotten (Synonym), Motorrad stilllegen (Synonym), Kfz außer Betrieb setzen (Synonym), Lkw abmelden (Synonym), Kfz verschrotten (Synonym), Pkw abmelden (Synonym), Entsorgung (Synonym), Anhänger außer Betrieb setzen (Synonym), Anhänger stilllegen (Synonym), Pkw verschrotten (Synonym), Motorrad entsorgen (Synonym), Motorrad abmelden (Synonym), Stilllegung (Synonym), KFZ abmelden (Synonym), Pkw entsorgen (Synonym), Automobil (Synonym), Totalschaden (Synonym), Auto (Synonym), Pkw außer Betrieb setzen (Synonym), Anhänger abmelden (Synonym), Lkw stilllegen (Synonym), Fahrzeug abmelden (Synonym), Bus stilllegen (Synonym), Anhänger verschrotten (Synonym), Kfz stilllegen (Synonym), Pkw stilllegen (Synonym), Fahrzeug verschrotten (Synonym), Bus abmelden (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Fahrzeugzulassung (036)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehende oder dauerhafte Mitnahme eines Kraftfahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Fahrzeugbesitz (1090200)
  • An- und Abmelden von Fahrzeugen (2110300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL)

Teaser

Möchten Sie Ihr Fahrzeug abmelden, müssen Sie es bei der zuständigen Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen lassen.

Volltext

Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden möchten, müssen Sie eine Außerbetriebsetzung beantragen. Dies gilt auch für Anhänger.

Nachdem Sie das Fahrzeug abgemeldet haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und auch nicht auf öffentlichen Flächen abstellen.

Den Antrag können Sie persönlich oder Ihre Vertretung bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht verschrotten lassen, können Sie das Kennzeichen des Fahrzeugs für eine spätere Wiederzulassung üblicherweise bis zu einem Jahr reservieren lassen.

Erforderliche Unterlagen

  • falls vorhanden: ausgefülltes Antragsformular
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), gegebenenfalls mit Anhängerverzeichnis
  • Kennzeichenschilder

Bei Verschrottung des Fahrzeugs sind zusätzlich vorzulegen:

  • Verwertungsnachweis oder
  • Verbleibserklärung, sofern das Fahrzeug im Ausland entsorgt wird
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), sofern diese ausgestellt worden ist

Voraussetzungen

Außer Betrieb setzen können Sie Ihr Fahrzeug,

  • wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
  • wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
  • wenn Sie es verschrotten lassen.

Kosten

Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.

Frist

Es gibt keine Frist.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs Bewilligung
  • Fahrzeug wird abgemeldet und darf danach nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen; gilt auch für Anhänger
  • Fahrzeug darf danach nicht mehr auf öffentlichen Flächen abgestellt werden
  • erforderliche Unterlagen:
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), mit Anhängerverzeichnis, sofern vorhanden
    • Kennzeichenschilder
  • Voraussetzungen:
    • bei rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorherigen Befassungen der Zulassungsbehörde kann die Zulassung verweigert werden
    • keine Kfz-Steuerschulden von 5 Euro oder mehr, inklusive aller Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge
  • Beantragung: persönlich oder in Vertretung
  • zuständig: örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde.

Zuständige Stelle

Kfz-Zulassungsbehörde

Formulare

nicht vorhanden