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Änderung bezüglich des Betriebs gentechnischer Anlagen mitteilen

Thüringen 99045004261000, 99045004261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99045004261000, 99045004261000

Leistungsbezeichnung

Änderung bezüglich des Betriebs gentechnischer Anlagen mitteilen

Leistungsbezeichnung II

Änderung bezüglich des Betriebs gentechnischer Anlagen mitteilen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gentechnik (045)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen für Forschungsvorhaben (2100200)
  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.09.2024

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

Teaser

Möchten Sie bereits angezeigte, angemeldete oder genehmigte gentechnische Arbeiten in einer anderen gentechnischen Anlage durchführen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Arbeiten mitteilen.

Volltext

Gentechnische Arbeiten unterliegen hohen Sicherheitsstandards. Ziel dieser Standards ist es, den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen und damit ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.


Gentechnische Arbeiten sind in verschiedene Sicherheitsstufen eingeteilt. Die Sicherheitsstufen werden unterschieden nach dem Grad des Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt:

  • Sicherheitsstufe 1: kein Risiko 
  • Sicherheitsstufe 2: geringes Risiko
  • Sicherheitsstufe 3: mäßiges Risiko
  • Sicherheitsstufe 4: hohes Risiko

Sie müssen der zuständigen Behörde mitteilen, wenn Sie gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 2 oder 3 in einer anderen Anlage derselben Betreiberin oder desselben Betreibers durchführen möchten. Voraussetzung ist, dass sowohl die gentechnischen Arbeiten als auch die Anlage bereits erstmalig angezeigt beziehungsweise angemeldet oder genehmigt wurden.

Änderungen bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 müssen Sie nicht anzeigen. Änderungen bei Arbeiten der Sicherheitsstufe 4 müssen Sie immer neu anmelden oder neu genehmigen lassen.

Sie müssen die Änderung der zuständigen Behörde mitteilen, bevor Sie mit der Tätigkeit beginnen.
 

Erforderliche Unterlagen

formlose Mitteilung

Voraussetzungen

  • Die Änderung betrifft gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 2 und 3.
  • Sowohl die gentechnischen Arbeiten als auch die gentechnische Anlage sind bereits angezeigt, angemeldet oder genehmigt.
  • Die Änderung betrifft nur den Wechsel des Standorts. Die Betreiberin oder der Betreiber müssen gleich bleiben. 
     

Kosten

Abgabe: Es fallen keine Kosten an
Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Sie machen die formlose Mitteilung und übersenden Sie an die zuständige Behörde.
  • Sie beginnen anschließend mit den gentechnischen Arbeiten.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen die Mitteilung vor Beginn der gentechnischen Arbeiten einreichen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz - Referat 63 (Strahlenschutz, Gentechnik).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden