Fahrzeugkennzeichen - Wunschkennzeichen für ein Fahrzeug beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Vorübergehende oder dauerhafte Mitnahme eines Kraftfahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wünschen Sie sich für Ihr Kennzeichen eine bestimmte Buchstaben- oder Zahlenkombination? Gegen Gebühr können Sie ein Wunschkennzeichen beantragen oder vorher reservieren lassen.
Gegen Gebühr können Sie ein Wunschkennzeichen beantragen oder vorher reservieren lassen. Wunschkennzeichen können sein:
- bestimmte Buchstaben- oder Zahlenkombinationen
- die Abkürzung Ihrer Firma
- Ihr Geburtsdatum
- Kennzeichen eines früheren Zulassungsortes
Auch die Übertragung eines Kennzeichens auf ein anderes Fahrzeug ist ein Wunschkennzeichen, unabhängig davon, ob das Kennzeichen vorher bereits einmal "als Wunsch" zugeteilt wurde oder als sogenanntes Serienkennzeichen in Verwendung war.
Achtung: Ein Wunschkennzeichen können Sie nur im Rahmen einer Fahrzeugzulassung erhalten. Die nachträgliche Änderung einer für ein Fahrzeug zugeteilten Kennzeichenkombination ist nur gegen eine zusätzliche Gebühr möglich.
Zusätzlich zu den Gebühren für die Zulassung entstehen Gebühren für die Wunschkennzeichenauswahl und gegebenenfalls -reservierung.
- Bei den meisten Zulassungsbehörden können Sie auch Wunschkennzeichen persönlich, schriftlich oder telefonisch reservieren lassen oder beantragen.
- Die meisten Zulassungsbehörden bieten auch einen Online-Dienst im Internet an.
- Die internetbasierten Vorgänge können Sie auf dem Portal Ihrer Zulassungsbehörde aufrufen. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.
- Wunschkennzeichen Zuteilung
- Wunschkennzeichen beantragen oder vorher reservieren lassen kann man zum Beispiel für
- Buchstaben oder Zahlenkombinationen,
- Abkürzung der Firma,
- Geburtsdatum
- Kennzeichen eines früheren Zulassungsortes
- und weitere
- Es wird eine Gebühr für die Wunschkennzeichenauswahl und gegebenenfalls -reservierung erhoben, nähere Auskünfte erteilt die zuständige Zulassungsbehörde
- zuständig: Fahrzeugzulassungsbehörden
Bitte wenden Sie sich an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.
Örtlich zuständig ist in der Regel
- bei natürlichen Personen: die Behörde des Wohnorts (Hauptwohnung),
- bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden: die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
Bitte wenden Sie sich an Ihre Fahrzeugzulassungsbehörde.
Die meisten Zulassungsbehörden bieten auch einen Online-Dienst im Internet an.