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Anliegerbescheinigung Ausstellung beantragen

Thüringen 99012003012000, 99012003012000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012003012000, 99012003012000

Leistungsbezeichnung

Anliegerbescheinigung Ausstellung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Anliegerbescheinigung Ausstellung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Erschließungsbeiträge (Synonym), Ausgleichsbeiträge in städtebaulichen Sanierungsgebieten (Synonym), Straßenausbaubeitrag (Synonym), Straßenausbaubeiträge (Synonym), Erschließungsleistung (Synonym), Beiträge aufgrund von Leistung (Synonym), Bodenschutzrechtliche Ausgleichsbeträge (Synonym), Erschließungsbeitrag (Synonym), Naturschutzrechtliche Kostenerstattungsbeträge (Synonym), Umlegungsausgleichsleistungen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Erschließung und Infrastruktur (2050300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie ein Grundstück erwerben möchten, können Sie mit Hilfe einer bei der zuständigen Gemeinde zu beantragenden Anliegerbescheinigung in Erfahrung bringen, welche auf Bundesrecht zurückgehenden gemeindlichen Abgaben mit diesem Grundstück im Zusammenhang stehen.

Volltext

Mit einer für ein Grundstück ausgestellten Anliegerbescheinigung verschaffen Sie sich einen Überblick über die nach Bundesrecht maßgeblichen grundstückbezogenen Abgaben.

Anliegerbescheinigungen sind freiwillige Erklärungen der Stadt oder der Gemeinde über eine möglicherweise bestehende Beitragspflicht für Erschließungs- oder Ausbauleistungen sowie zur Lage eines Grundstücks an einem öffentlichen Weg. Wenn Sie ein Grundstück bebauen wollen, verschaffen Sie sich mit einer Anliegerbescheinigung eine größere finanzielle Planungssicherheit.
 
 Dabei kommen folgende Abgaben beziehungsweise Beiträge in Betracht:

  • Erschließungsbeiträge (§§ 124 ff. BauGB), Straßenausbaubeiträge
  • Naturschutzrechtliche Ausgleichsabgaben (§ 135 a BauGB)
  • Umlegungsausgleichsleistungen (§ 64 BauGB)
  • Ausgleichsbeiträge (§§ 154 f. BauGB) in städtebaulichen Sanierungsgebieten
  • Bodenschutzrechtliche Ausgleichsbeträge für Grundstücke, die von Altlasten bereinigt wurden (§ 25 BSchG)
  • Ablösebeträge für Stellplatzverpflichtungen
  • Beiträge auf Grund von Leistungen des Wasser-/Abwasserzweckverbände
  • Versiegelungsabgaben
  • Walderhaltungsabgaben

Erforderliche Unterlagen

  • formloser Antrag mit der Anschrift des Bauherrn und der Anschrift des zu bebauenden Grundstückes
  • Eigentumsnachweis für das Grundstück (Kopie der Grundbucheintragung)
  • Bauvoranfrage (Kopie, wenn vorhanden)
  • Flurkartenauszug (Kopie)

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Ausstellung von Anliegerbescheinigungen ist kostenpflichtig. Die Gebühren sind regional unterschiedlich.

Verfahrensablauf

Die Anliegerbescheinigung ist form- und fristlos bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen unter Beifügung eines Eigentumsnachweises und eines Flurkartenauszugs.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit beträgt circa eine Woche.

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anliegerbescheinigung Ausstellung
  • Mit einer für ein Grundstück ausgestellten Anliegerbescheinigung verschaffen Sie sich einen Überblick über die nach Bundesrecht maßgeblichen grundstückbezogenen Abgaben.
  • Der Antrag ist formlos und mit den entsprechenden Unterlagen zu stellen.
  • Es fallen Gebühren an.
  • Zuständig: Gemeinde- beziehungsweise Stadtverwaltung.

Ansprechpunkt

Nähere Auskünfte, ob und bei welcher Stelle Sie die Bescheinigung erhalten, bekommen Sie von Ihrer Gemeinde- und Stadtverwaltung.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden