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Infektionsschutz Meldung

Thüringen 99003013014000, 99003013014000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003013014000, 99003013014000

Leistungsbezeichnung

Infektionsschutz Meldung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (Synonym), Meningokokken-Meningitis (Synonym), Virushepatitis (Synonym), Sepsis (Synonym), HUS (Synonym), SARS-CoV-2 (Synonym), Diphtherie (Synonym), Masern (Synonym), Cholera (Synonym), humane spongiforme Enzephalopathie (Synonym), enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (Synonym), Milzbrand (Synonym), Poliomyelitis (Synonym), Botulismus (Synonym), Pest (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gesundheit (003)

Verrichtungskennung

Meldung (014)

SDG Informationsbereiche

  • Allgemeine Informationen über Zugangsrechte zu verfügbaren öffentlichen Präventionsmaßnahmen im Gesundheitsbereich und über die Pflichten zur Teilnahme an diesen Maßnahmen
  • Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung

Lagen Portalverbund

  • Gesundheitsvorsorge (1130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.10.2021

Fachlich freigegeben durch

TMASGFF

Teaser

Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Krankheiten (einschließlich Verdachtsfällen) und Erregernachweisen sowie Impfschäden durch Ärzte und Laboratorien vor.

Volltext

Im Sinne des Infektionsschutzes werden dem Gesundheitsamt meldepflichtige übertragbare Krankheiten und meldepflichtige labormedizinische Nachweise von Krankheitserregern gemeldet. Ziel  ist es dabei, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet z. B. Ärzte in Arztpraxen und Krankenhäusern sowie Ärzte in Untersuchungsämtern und Laboren zu Meldungen an die Gesundheitsämter. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Krankheiten, Erregernachweisen und Impfschäden–sowie nichtnamentliche Meldungen von bestimmten Erregernachweisen

Namentliche Meldungen:

Vor allem Ärzte und Labore für medizinische Diagnostik, aber auch bestimmte Einrichtungen und Unternehmen, sind verpflichtet, den lokal zuständigen Gesundheitsämtern die im Gesetz aufgeführten Krankheiten und Erregernachweise bzw. entsprechende Verdachtsfälle zu melden. Auch über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigungen nach einer Impfung sind durch den Arzt dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt. Die Meldung durch den Arzt oder das Labor erfolgt namentlich, also mit Nennung der betroffenen Person und Adresse, damit das Gesundheitsamt den Sachverhalt überprüfen und Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen kann. Eine Übermittlung der Daten über die Landesstelle an das Robert Koch-Institut (Krankheiten und Erreger) bzw. das Paul-Ehrlich-Institut (Impfschäden) erfolgt nichtnamentlich.

Nicht namentliche Meldungen:

Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise z. B. HIV werden vom Labor nichtnamentlich (ohne Nennung der persönlichen Daten des Betroffenen) direkt an das Robert-Koch-Institut gemeldet. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.

Das Gesundheitsamt bietet kostenlose Beratung sowie in bestimmten Fällen kostenlose Untersuchungen (z. B. HIV-Test) an.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Krankheiten und Erregern sowie von Impfschäden durch Ärzte und Laboratorien vor.
  • Hierzu müssen die Ärzte und Laboratorien die Meldebögen der Länder oder des Robert-Koch-Instituts ausfüllen und an das zuständige Gesundheitsamt weiterleiten.
  • Auch bei Fragen zu dem Thema sind die Gesundheitsämter zuständig.

Ansprechpunkt

Wenn Sie zu diesen Themen Fragen haben oder selbst betroffen sind, wenden Sie sich an das Gesundheitsamt in Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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