Allgemeine Informationen zur Schulpflicht erhalten
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sie erhalten grundlegende Informationen zur Schulpflicht und der grundsätzlichen Regelungen. Auf alle speziellen Ausnahmefälle wird nicht umfassend eingegangen.
Wenn Sie oder Ihre Kinder in Thüringen leben, d. h. Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hier haben oder in Thüringen in einem Ausbildungsverhältnis oder einem Arbeitsverhältnis stehen, unterliegen Sie der Schulpflicht (Schulpflichtige/Schulpflichtiger).
Die Schulpflicht gliedert sich in eine Vollzeitschulpflicht und eine Berufsschulpflicht.
Die Vollzeitschulpflicht beginnt zum 1. August eines Jahres für alle Kinder, die an diesem Tag sechs Jahre alt sind. Es gibt Ausnahmen von dieser Altersregelung (z. B. vorzeitige Aufnahme und Rückstellung).
Die Vollzeitschulpflicht dauert zehn Schuljahre. Dazu gibt es Ausnahmen (z. B. Überspringen einer Klassenstufe).
Die Vollzeitschulpflicht kann an den staatlichen Schulen (Grundschule, Regelschule, Gemeinschaftsschule, Gesamtschule, Gymnasium und Förderschule) sowie durch den Besuch einer Ersatzschule (sog. „freie Schulen“ oder „Privatschulen“) erfüllt werden. Es gibt weitere Möglichkeiten (z. B. an berufsbildenden Schulen).
Wenn Sie oder Ihre Kinder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, ist der Besuch der Berufsschule verpflichtend (Berufsschulpflicht). Die Berufsschulpflicht wird durch den Besuch der Berufsschule oder der Förderberufsschule erfüllt. Sie endet mit dem Abschluss der Berufsausbildung oder spätestens zum Ende des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird.
Sie müssen keinen Antrag stellen. Die Schulpflicht tritt automatisch aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften ein.
- Schulpflicht – Allgemein
- in Thüringen lebende Personen oder in Thüringen in einem Ausbildungsverhältnis stehende Personen sind grundsätzlich schulpflichtig
- 10 Jahre Vollzeitschulpflicht (Beginn: Mit Einschulung)
- Berufsschulpflicht (mit Beginn Ausbildungsverhältnis bis zum Abschluss der Ausbildung oder der Vollendung des 21. Lebensjahres)
- Zuständig sind die Schulen auf die Ihr Kind geht