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Allgemeine Informationen zur Schulpflicht erhalten

Thüringen 99088006000000, 99088006000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088006000000, 99088006000000

Leistungsbezeichnung

Allgemeine Informationen zur Schulpflicht erhalten

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Vollzeitschulpflicht (Synonym), Schule nicht besuchen (Synonym), Schulschwänzen (Synonym), dem Unterricht fernbleiben (Synonym), Berufsschulpflicht (Synonym), Schulbesuchspflicht (Synonym), Schulzwang (Synonym), Schuldistanz (Synonym), Schulpflicht (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Kinderbetreuung (1020200)
  • Schule (1030100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.04.2022

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Teaser

Sie erhalten grundlegende Informationen zur Schulpflicht und der grundsätzlichen Regelungen. Auf alle speziellen Ausnahmefälle wird nicht umfassend eingegangen.

Volltext

Wenn Sie oder Ihre Kinder in Thüringen leben, d. h. Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hier haben oder in Thüringen in einem Ausbildungsverhältnis oder einem Arbeitsverhältnis stehen, unterliegen Sie der Schulpflicht (Schulpflichtige/Schulpflichtiger).

Die Schulpflicht gliedert sich in eine Vollzeitschulpflicht und eine Berufsschulpflicht.

Die Vollzeitschulpflicht beginnt zum 1. August eines Jahres für alle Kinder, die an diesem Tag sechs Jahre alt sind. Es gibt Ausnahmen von dieser Altersregelung (z. B. vorzeitige Aufnahme und Rückstellung).

Die Vollzeitschulpflicht dauert zehn Schuljahre. Dazu gibt es Ausnahmen (z. B. Überspringen einer Klassenstufe).

Die Vollzeitschulpflicht kann an den staatlichen Schulen (Grundschule, Regelschule, Gemeinschaftsschule, Gesamtschule, Gymnasium und Förderschule) sowie durch den Besuch einer Ersatzschule (sog. „freie Schulen“ oder „Privatschulen“) erfüllt werden. Es gibt weitere Möglichkeiten (z. B. an berufsbildenden Schulen).

Wenn Sie oder Ihre Kinder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, ist der Besuch der Berufsschule verpflichtend (Berufsschulpflicht). Die Berufsschulpflicht wird durch den Besuch der Berufsschule oder der Förderberufsschule erfüllt. Sie endet mit dem Abschluss der Berufsausbildung oder spätestens zum Ende des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Sie müssen keinen Antrag stellen. Die Schulpflicht tritt automatisch aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften ein.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Schulpflicht – Allgemein 
  • in Thüringen lebende Personen oder in Thüringen in einem Ausbildungsverhältnis stehende Personen sind grundsätzlich schulpflichtig
  • 10 Jahre Vollzeitschulpflicht (Beginn: Mit Einschulung)
  • Berufsschulpflicht (mit Beginn Ausbildungsverhältnis bis zum Abschluss der Ausbildung oder der Vollendung des 21. Lebensjahres)
  • Zuständig sind die Schulen auf die Ihr Kind geht
     

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden