Zerlegungsvermessung
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Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (ThürVermGeoG)
Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVwKostOVerm)
Sie wollen ein Flurstück (Grundstück) teilen / trennen? Dazu ist es notwendig, eine Zerlegungsvermessung bei der örtlich zuständigen Stelle zu beantragen.
Die Zerlegungsvermessung (Zerlegung) ist ein katastertechnischer Vorgang (Liegenschaftsvermessung) zur Bildung mehrerer Flurstücke aus einem Flurstück. Sie ist eine Voraussetzung zur grundbuchrechtlichen Teilung eines Grundstücks.
Eine Sonderform der Bildung mehrerer Flurstücke aus einem Flurstück stellt eine Sonderung dar, bei der dies - im Gegensatz zur klassischen Zerlegung – ohne örtliche Vermessungsleistung (u. a. Zeitersparnis) - erfolgt. Ob eine Sonderung möglich ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, die die Ansprechpartner in den zuständigen Vermessungsstellen vor Beantragung der Leistung gern prüfen.
Weitere Informationen über Zerlegungen sind auf der Internet-Seite des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG) zu finden, siehe nachstehender Link:
Zur Bearbeitung des Antrags ist Folgendes erforderlich:
- > Legitimation des Antragstellers (Personaldokument)
- > Angaben zum betroffenen Flurstück (Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer, ggf. postalische Anschrift)
- > Für den Fall, dass der Antragsteller nicht zugleich Kostenschuldner sein sollte, eine formlose (nicht formgebundene) Bestätigung zur Übernahme der Kosten
- > Zustimmung des Eigentümers, wenn er nicht selbst Antragsteller ist
Die Kosten (Gebühren) für die Durchführung einer Zerlegungsvermessung richten sich nach dem Kostenverzeichnis zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVwKostOVerm) - Gegenstand: Gebühren für die Vorbereitung, für die Vermessungsleistungen und für die Übernahme - in der jeweils gültigen Fassung. Die Gebührenhöhe richtet sich u. a. nach der Größe der Vermessungsfläche, dem Bodenrichtwert pro m², der Anzahl der anzusetzenden Flurstücke und der Anzahl von einer ggf. erwünschten Abmarkung von Grenzpunkten. Im Sonderfall der möglichen Durchführung einer Sonderung fällt die Gebührenhöhe im Vergleich niedriger aus.
Gliederung in folgende Hauptverfahrensschritte:
1. Antragstellung
2. Prüfung der Unterlagen (u. a. der Antragsberechtigung)
3. Vorbereitung der Vermessungsleistung
- > ggf. Kostenentscheidung für die Vorbereitung durch den Katasterbereich
4. örtliche Vermessungsleistungen:
a) Wiederherstellung der (erforderlichen) bestehenden Flurstücksgrenzen
b) Festlegung des Verlaufs der neuen Flurstücksgrenze
c) ggf. Abmarkung der alten und neuen Grenzpunkte (auf Antrag)
5. Anhörung der Verfahrensbeteiligten (z. B. Eigentümer der betroffenen Flurstücke) und Aufnahme der Grenzniederschrift mit Skizze
6. Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an die Beteiligten durch schriftlichen Bescheid oder durch eine Offenlegung
7. Kostenentscheidung der Vermessungsstelle ggf. für die Leistung der Vorbereitung und für die Vermessungsleistung
8. Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster nach Ablauf von Rechtsbehelfsfristen
9. Die Eigentümer des von der Fortführung betroffenen Flurstücks erhalten einen Auszug aus dem Fortführungsnachweis (FN).
10. Kostenentscheidung des Katasterbereiches für die Übernahme der Liegenschaftsvermessung
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang der beantragten Leistung, wobei der Zeitaufwand für die Bearbeitung einer Sonderung (Sonderfall) geringer ist, genauere Angaben sind über die jeweils zuständigen Stellen zu erhalten.
Im Gegensatz zur Zerlegung (Zerlegungsvermessung) können durch eine mehrere unmittelbar benachbarte Flurstücke, die wirtschaftlich und eigentumsrechtlich eine Einheit bilden, zu einem Flurstück zusammengefasst werden. Der Antrag auf Verschmelzung von Flurstücken ist beim zuständigen Katasterbereich des TLBG oder einem ÖbVI zu stellen, die Leistung ist kostenfrei.
Ja, da ein Verwaltungsakt gesetzt wird, ist ein Rechtsbehelf in einer bestimmten Frist möglich.
Auf Antrag oder von Amts wegen kann ein Flurstück in zwei oder eine Vielzahl von Flurstücken zerlegt (geteilt / getrennt) werden. (= Verwaltungsakt)
Zuständig:
- Zerlegungsvermessungen für z. B. private Antragsteller, kommunale Körperschaften und Träger der Bundesverwaltung werden ausschließlich von den für das Gebiet des Freistaates Thüringen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) ausgeführt, welche hierzu auch beratend zur Verfügung stehen.
- Weitere Informationen können auch von den Ansprechpartnern in den jeweiligen Katasterbereichen des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG) erteilt werden. Hier werden auch Zerlegungsvermessungen für Träger der unmittelbaren Landesverwaltung und der Landesforstanstalt ausgeführt.
Zerlegungsvermessungen für z. B. private Antragsteller, kommunale Körperschaften und Träger der Bundesverwaltung werden ausschließlich von den für das Gebiet des Freistaates Thüringen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) ausgeführt, welche hierzu auch beratend zur Verfügung stehen. Eine ÖbVI-Übersicht ist nachfolgend unter "Zusätzliche Kontaktverzeichnisse zum Download" (-> PDF "Verzeichnis der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Thüringen") zu finden:
Weitere Informationen können auch von den Ansprechpartnern in den jeweiligen Katasterbereichen des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG) erteilt werden. Hier werden auch Zerlegungsvermessungen für Träger der unmittelbaren Landesverwaltung und der Landesforstanstalt ausgeführt.