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Zollpassierscheinheft (Carnet-A.T.A.)

Thüringen 99122002012000, 99122002012000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99122002012000, 99122002012000

Leistungsbezeichnung

Zollpassierscheinheft (Carnet-A.T.A.)

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

ATA (Synonym), Zollpassierscheinheft (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Zoll (122)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

SDG Informationsbereiche

  • Zollverfahren für Einfuhren und Ausfuhren gemäß dem Zollkodex der Union

Lagen Portalverbund

  • Import und Export (2070200)
  • Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

22.05.2018

Fachlich freigegeben durch

Industrie- und Handelskammer Thüringen

Handlungsgrundlage

  • Internationales "Zollübereinkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren" vom 6.12.1961 mit den ihm untergeordneten Abkommen zu einzelnen Verwendungsmöglichkeiten und
  • der als "Istanbul Convention" bezeichneten, als Nachfolger des vorgenannten Zollübereinkommens geltenden, "Convention on Temporary Admission" mit ihren Anhängen A, B.1. bis B.9., C, D und E vom 26.06.1990
  • sowie eines bilateral zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Taiwan (Republik China) geschlossenen Abkommens bezüglich der vorübergehenden Wareneinfuhr in Taiwan (Republik China).

Teaser

Durch das Carnet A.T.A. kann Ihnen die vorübergehende Verwendung von bestimmten Waren in Nicht-EU-Ländern erleichtert werden.

Volltext

Das Carnet A.T.A. ist ein international gültiges Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Verwendung von Waren in Nicht-EU-Ländern erleichtert. Die Carnet-Anwender-Staaten sind auf dem grünen Deckblatt des Carnet A.T.A.-Vordrucks aufgeführt. Die Zahlung oder Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben in den Einfuhr- oder Durchfuhrländern entfällt. Das Carnet A.T.A. bietet zusätzlich den Vorteil einer zügigen Grenzabfertigung. Die Abkürzung "A.T.A." steht für "Admission Temporaire" (französisch) bzw. "Temporary Admission" (englisch).

Die wichtigsten Anwendungsbereiche für die Ausstellung eines Carnet A.T.A. sind (keine Verbrauchsgüter):

  • Messe- und Ausstellungsgüter
  • Berufsausrüstungsgegenstände
  • Warenmuster

In den einzelnen Vertragsstaaten werden diese Anwendungsbereiche jedoch unterschiedlich ausgelegt. Informationen erfragen Sie bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer.

Für die vorübergehende Ausfuhr von Waren nach Taiwan (Republik China) benutzen Sie das Carnet C.P.D. (Formular orange).

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Neben dem Entgelt für das Formular fallen für die Ausstellung eines Carnet A.T.A. Bearbeitungsgebühren an. Zusätzlich erheben die Industrie- und Handelskammern ein Versicherungsentgelt zur Absicherung des Zollrisikos. Dieses Entgelt wird an die Rückversicherung des Zollbürgen abgeführt. Es deckt weder eine Transportversicherung noch möglicherweise anfallende Einfuhrabgaben beim Verbleib der Waren im Ausland ab. Die Höhe des Versicherungsentgeltes richtet sich nach dem Gesamtwert der im Carnet A.T.A. aufgeführten Waren.

Verfahrensablauf

Durch die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer kann die Ausgabe von Carnet A.T.A. für alle Unternehmen sowie sonstige natürliche und juristische Personen erfolgen. Der Antragsteller wird individuell zur Verfahrensweise beraten und erhält Informationsmaterial sowie Ausfüllhilfen zur Verfügung gestellt. Das ausgefüllte Formular Carnet A.T.A. wird durch die Industrie- und Handelskammer geprüft und mit Stempel, Siegel sowie Gültigkeitsdatum versehen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Unter Beachtung von festgesetzten Fristen durch ausländische Zollverwaltungen kann das Carnet A.T.A. in der Regel innerhalb von 12 Monaten mehrfach verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit erfolgt die Rückgabe an die zuständige Industrie- und Handelskammer.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Auf die Ausstellung eines Carnet A.T.A. besteht kein Rechtsanspruch.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Carnet - A.T.A. Ausstellung
  • Das Carnet A.T.A. ist ein international gültiges Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Verwendung von Waren in Nicht-EU-Ländern erleichtert. Die Carnet-Anwender-Staaten sind auf dem grünen Deckblatt des Carnet A.T.A.-Vordrucks aufgeführt.
  • Die Zahlung oder Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben in den Einfuhr- oder Durchfuhrländern entfällt. Das Carnet A.T.A. bietet zusätzlich den Vorteil einer zügigen Grenzabfertigung.
  • Antrag muss gestellt werden.
  • Es fallen Gebühren für die Ausstellung an. Zusätzlich erheben die Industrie- und Handelskammern ein Versicherungsentgelt zur Absicherung des Zollrisikos. Dieses Entgelt wird an die Rückversicherung des Zollbürgen abgeführt.
  • Zuständig: Industrie- und Handelskammer (IHK) am Sitz des Unternehmens.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die Industrie- und Handelskammer (IHK) am Sitz Ihres Unternehmens.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Das Formular Carnet A.T.A. erhalten Sie bei den Industrie- und Handelskammern.

Die Nutzung eines Verfahrens zur elektronischen Antragstellung eines Carnet A.T.A. ist nicht möglich.