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Entsorgung von Verkaufsverpackungen: Duales System -Feststellung

Thüringen 99001028037000, 99001028037000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001028037000, 99001028037000

Leistungsbezeichnung

Entsorgung von Verkaufsverpackungen: Duales System -Feststellung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Verpackungsabfälle (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Abfall (001)

Verrichtungskennung

Feststellung (037)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie möchten ein flächendeckendes System zur Entsorgung von Verpackungsabfällen betreiben? Dann müssen Sie hierfür eine behördliche Genehmigung beantragen.

Volltext

Wenn Sie ein flächendeckendes System zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen betreiben wollen, benötigen Sie eine behördliche Feststellung.
Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde stellt auf Ihren Antrag fest, dass das System flächendeckend eingerichtet ist.

Die Feststellung kann nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Feststellung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen. Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.

Nach erfolgter Feststellung haben Sie flächendeckend in dem bestimmten Einzugsgebiet unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten. Sie haben die in Ihrem Sammelsystem erfassten Verpackungen einer Verwertung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zuzuführen. Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Systeme zusammenwirken.

Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie einen formlosen Antrag auf Systemfeststellung oder eine diesbezügliche Voranfrage an die oberste Abfallbehörde stellen, werden Sie schriftlich oder in einem persönlichen Gespräch über die für eine erfolgreiche Antragstellung notwendigen Voraussetzungen informiert.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gemäß Teil A, Abschnitt 1, Nr. 13.1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (ThürVwKostOMLNU): 2.500 bis 25.000 Euro.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann bei der Feststellung oder nachträglich verlangen, dass der Systembetreiber eine angemessene, insolvenzsichere Sicherheit für den Fall leistet, dass er oder die von ihm Beauftragten die Pflichten nach dieser Verordnung ganz oder teilweise nicht erfüllen und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder die zuständigen Behörden Kostenerstattung wegen Ersatzvornahme verlangen können.

Es gibt seit 2008 neun flächendeckende Systeme zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen. Alle betreiben ihre Systeme bundesweit. Dies ist auch sinnvoller als ein nur landesweites System. Für eine bundesweite Systemfeststellung benötigen Sie die Feststellung in allen 16 Bundesländern. Diese kann nicht durch eine „zentrale“ Feststellung erfolgen. Für eine bundesweite Systemtätigkeit müssen Sie deshalb zur Erlangung der Systemfeststellungen bei allen 16 obersten Abfallbehörden die Anträge nach § 6 Abs 5 VerpackV stellen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Wer ein flächendeckendes System zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen betreiben will, benötigt eine behördliche Feststellung.
  • formloser Antrag muss gestellt werden
  • Zuständig: die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Der Antrag erfolgt formlos.