Führung von Gesundheitsfachberufsbezeichnungen Erlaubnis beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sie benötigen eine Erlaubnis, um die Berufsbezeichnung einiger Gesundheitsfachberufe führen zu dürfen. Diese können Sie beantragen.
Wer eine Berufsbezeichnung in einem der nachfolgenden Gesundheitsfachberufe führen will, benötigt eine Erlaubnis:
- Pflegefachfrau oder Pflegefachmann
- Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
- Medizinische Technologin oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik, Radiologie oder Funktionsdiagnostik
- Pharmazeutisch-Technische Assistentin oder Pharmazeutisch-Technischer Assistent
- Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
- Logopädin oder Logopäde
- Hebamme
- Diätassistentin oder Diätassistent
- Orthoptistin oder Orthoptist
- Physiotherapeutin oder Physiotherapeut
- Ergotherapeutin oder Ergotherapeut
- Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister
- Podologin oder Podologe
- Altenpflegerin oder Altenpfleger
- Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent/ Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent
- Alten- oder Krankenpflegehelferin oder Alten- oder Krankenpflegehelfer
- persönlicher Antrag
- Zeugnis über die staatliche Prüfung in beglaubigter Kopie
- ärztliche Bescheinigung
- Führungszeugnis, Belegart 0
- Geburts- oder Heiratsurkunde
Sie müssen die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung im Freistaat Thüringen bestanden haben.
Sie müssen nachweisen, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des jeweiligen Berufes geeignet sind und sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt.
Bei Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung gibt es die Möglichkeit des Widerspruchs.
- Führung von Gesundheitsfachberufsbezeichnungen Erlaubnis
- Antrag notwendig, um Berufsbezeichnung in Gesundheitsfachberufen zu führen
- Ausbildung muss abgeleistet und bestanden sein
- gesundheitliche Eignung notwendig
- Bei Erteilung der Erlaubnis fallen Gebühren von 80,00 Euro an.
- zuständig: Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 720.
Weitere Informationen, Formulare und Anträge zu den Berufen des Gesundheitswesens finden Sie im Internetangebot des Thüringer Landesverwaltungsamts (TLVwA).