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Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren, Erlaubnis beantragen

Rheinland-Pfalz 99110003001000, 99110003001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110003001000, 99110003001000

Leistungsbezeichnung

Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren, Erlaubnis beantragen

Leistungsbezeichnung II

Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren, Erlaubnis beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Schädlingsbekämpfung (Synonym), gewerblicher Umgang mit Tieren (Synonym), Tierschgutzgesetz (Synonym), Wirbeltiere (Synonym), Tierhaltung (Synonym), Schaustellung von Tieren (Synonym), TierSchG (Synonym), Tierschutz (Synonym), Tierhandel (Synonym), Tierzucht (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.06.2020

Fachlich freigegeben durch

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Teaser

Bei vielen Tätigkeiten im gewerblichen Umgang mit Tieren benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Volltext

Sie benötigen eine Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren, wenn Sie folgende Tätigkeiten gewerblich betreiben möchten:

  • Zucht, Haltung oder Handel von Wirbeltieren außer landwirtschaftlicher Nutztiere
  • Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebs
  • Schaustellung von Tieren
  • Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge 
  • Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Verkauf (Abgabe gegen Entgelt) nach Deutschland verbringen
  • Hunde für Dritte ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch Tierhalter anleiten

Diese Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn Sie

  • Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten
  • Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung halten und zur Schau stellen
  • Hunde für Dritte ausbilden, hierfür Einrichtungen unterhalten oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
  • Wirbeltiere zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen bzw. diese Tiere gegen Entgelt oder eine Gegenleistung vermitteln
  • Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen

Hinweis: Die Erlaubnis benötigen Sie nicht für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG,
  • Führungszeugnis
  • beglaubigte Kopie des Sachkundenachweises gemäß § 11 TierSchG

Tipp: Das Führungszeugnis können Sie bei der örtlichen Meldeadbehörde beantragen, es kann von dort aus direkt an das zuständige Lebensmittelüberwachung- und Veterinäramt versandt werden.

Voraussetzungen

  • eine berufliche Qualifikation oder
  • Sachkunde sowie die erforderliche Zuverlässigkeit in dem Bereich, den Sie gewerblich betreiben möchten
  • Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen ermöglichen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere
  • Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Kosten

  • Verfahrenskosten
  • Zustellungsgebühr
  • gegebenenfalls: weitere Auslagen
  • Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landesverordnung über Gebühren in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis (Rahmensatz: 18,50 € bis 370,00 €).

Verfahrensablauf

  • Nachdem Sie den Antrag sowie alle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingereicht haben, werden diese zuerst auf Vollständigkeit und Ihre persönliche Voraussetzungen überprüft.
  • Im Anschluss daran wird mit Ihnen ein Vor-Ort-Termin vereinbart, um die technischen Voraussetzungen zu kontrollieren.
  • Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihnen dann die Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren versandt.

Bearbeitungsdauer

4 Monat(e)

Bearbeitungszeit: bis zu 4 Monate

Frist

Es sind keine Fristen vorgesehen, jedoch darf mit der Tätigkeit nur dann begonnen werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde nach den Anforderungen.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • für bestimmte Tätigkeiten im Umgang mit Tieren ist eine Erlaubnis erforderlich
  • die Erlaubnis wird durch die zuständige Behörde auf Antrag erteilt (regelmäßig: Untere Naturschutzbehörde)

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Kreisverwaltung.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden