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Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Rheinland-Pfalz 99150076001000, 99150076001000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150076001000, 99150076001000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Beruf (Synonym), Ausländische Berufsqualifikation anerkennen (Synonym), Behindertenhilfe (Synonym), Heilberuf (Synonym), Qualifikation (Synonym), BQFG (Synonym), BQRL (Synonym), Hochschule (Synonym), BQ-Portal (Synonym), Behinderte (Synonym), Reglementierter Beruf (Synonym), Diplomanerkennung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikationen (150)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

16.05.2022

Fachlich freigegeben durch

BM

Teaser

Wenn Sie Ihren Abschluss als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger im Ausland erworben haben, können Sie die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit dem deutschen Abschluss überprüfen lassen.

Volltext

Wenn Sie in Deutschland als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger tätig sein wollen, muss die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung mit der hiesigen Ausbildung zur/zum „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ / zur „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ festgestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

• Ausgefülltes Antragsformular

• Eigenhändig unterschriebene tabellarische Darstellung des Lebenslaufs mit Angaben über den gesamten schulischen und beruflichen Werdegang in deutscher Sprache (lückenlos ab  Einschulung)

• Amtlich oder notariell beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den zu bewertenden Schulabschluss und eventueller Studiennachweise in Originalsprache sowie die amtlich oder notariell beglaubigten Kopien der Übersetzungen der ausländischen Zeugnisse.

• Amtlich oder notariell beglaubigte Kopien der Arbeitszeugnisse oder Tätigkeitsnachweise über einschlägige Berufserfahrung, sofern die Dokumente vorhanden, sowie die amtlich oder notariell beglaubigten Übersetzungen eventuell vorhandener Arbeitszeugnisse oder Tätigkeitsnachweise durch einen offiziell zugelassenen Übersetzer. Die Nachweise sollten Auskunft über die Tätigkeiten und den Tätigkeitsumfang geben.

• Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel)

• gegebenenfalls Nachweis einer Namensänderung (zum Beispiel Heiratsurkunde),

• amtlich oder notariell beglaubigte Kopien über deutsche Sprachprüfungen, sofern vorhanden

• bei Wohnsitz außerhalb von Rheinland-Pfalz auch einen Nachweis, dass Sie hier arbeiten wollen, zum Beispiel durch einen Schriftverkehr mit einem potentiellen Arbeitgeber in Rheinland-Pfalz

Eine "amtliche Beglaubigung" bestätigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Stadt- und Gemeindeverwaltungen sowie Notare können beglaubigte Kopien ausstellen.
Für die Unterlagen in nicht deutscher Sprache sind zusätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache erforderlich. Die Übersetzungen sind von einer/einem in Deutschland öffentlich bestellten/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer zu erstellen oder zumindest zu bestätigen. Die öffentlich bestellten/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer in Deutschland können Sie in der "Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank" finden.

Zeugnisse, die in englischer oder französischer Sprache verfasst wurden, brauchen nicht übersetzt zu werden.

Voraussetzungen

Damit die Anerkennung der im Ausland erlangten Berufsqualifikation erfolgen kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • die erlangte Berufsqualifikation berechtigt in dem Land, in dem sie erlangte wurde, zur Ausübung vergleichbarer beruflicher Tätigkeiten wie der Beruf einer Heilerziehungspflegerin bzw. eines Heilerziehungspflegers und

es bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen der im Herkunftsland erlangten Berufsqualifikation und der entsprechenden rheinland-pfälzischen Berufsausbildung.

Kosten

Für das Anerkennungsverfahren wird eine Gebühr in Höhe von 80,00 Euro erhoben. Mit abschließenden Anerkennungsbescheid erhalten Sie die Rechnung mit den entsprechenden Informationen zur Überweisung.

Außerdem müssen Sie bei der Durchführung des Anerkennungsverfahrens mit weiteren Kosten rechnen (zum Beispiel Gebühren für Übersetzungen und Beglaubigungen).

Verfahrensablauf

Für die Anerkennung überprüft die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob beziehunsweise in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Heilerziehungspflegerin/des Heilerziehungspflegers entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt, fachliche Ausrichtung und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid.

Wenn wesentliche Unterschiede vorliegen, ist vor einer Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) erforderlich. Der Umfang der Ausgleichsmaßnahme wird durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in einem Bescheid festgelegt.

Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal "Anerkennung in Deutschland".

Dieses Internetportal gibt schnell und einfach Antworten auf Fragen rund um die Anerkennung, zum Beispiel:

  • Muss ich meine berufliche Qualifikation anerkennen lassen?
  • Lohnt sich die Anerkennung für mich?
  • Darf ich den Antrag stellen? Habe ich einen formalen Anspruch darauf?
  • An welche Stelle muss ich mich wenden?
  • Wie sieht das Verfahren aus?
  • Welche Dokumente sind nötig? Welche Form müssen die Dokumente haben?
  • Wie lange dauert das Verfahren?
  • Was kostet das Verfahren?
  • Welche Gesetze sind relevant für meinen Fall?

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Zahl der eingehenden Anträge und beträgt in der Regel mehrere Wochen. In Einzelfällen zum Beispiel bei gutachterlichen Anfragen kann die Bearbeitungsdauer auch mehrere Monate betragen.

Frist

Es müssen seitens der Antragstellenden keine Fristen beachtet werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Bei einer Ablehnung der beantragten Anerkennung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Die Ablehnung wird mit einer konkreten Rechtsbehelfsbelehrung, aus der die Widerspruchsfrist sowie das zuständige Verwaltungsgericht ersichtlich sind, versehen.

Kurztext

  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Erteilung
  • Wer den Abschluss als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger im Ausland erworben hat, kannn die Gleichwertigkeit des Abschlusses mit dem deutschen Abschluss überprüfen lassen.
  • Schriftlicher Antrag bei der zuständigen Stelle muss gestellt werden.
  • Für die Anerkennung wird auf der Grundlage der Zeugnisse überprüft, ob beziehungsweise in welchem Umfang die ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Heilerziehungspflegerin/des Heilerziehungspflegers entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt, fachliche Ausrichtung und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen.
  • Es sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen und Nachweise einzureichen.
  • Es fallen Gebühren an.
  • Zuständig: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)

Ansprechpunkt

Wenn Sie Ihren ersten Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben oder in Rheinland-Pfalz arbeiten wollen, können Sie bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Ihre Bildungsnachweise anerkennen lassen.

Bevor Sie einen Antrag auf Anerkennung Ihrer beruflichen Qualifikation stellen, ermitteln Sie bitte zunächst die zuständige Stelle auf "Anerkennung in Deutschland". Die Anerkennung der Gleichstellung Ihrer ausländischen beruflichen Qualifikation mit einem deutschen Referenzberuf muss schriftlich beantragt werden.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare