Dolmetscher bzw. Übersetzer in der Justiz Allgemeine Beeidigung bzw. Ermächtigung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen/Dolmetscher umfasst die mündliche Sprachübertragung, die der Übersetzerinnen/Übersetzer die schriftliche Sprachübertragung. "Sprache" in diesem Sinne ist auch die Gebärdensprache.
Der Einsatz als Dolmetscherin/Dolmetscher in einer gerichtlichen Verhandlung erfordert einen Eid dahin, dass treu und gewissenhaft übertragen werde. Anstatt für jede gerichtliche Verhandlung gesondert einen Eid zu leisten, können Dolmetscherinnen/Dolmetscher einen allgemeinen Eid leisten und sich nachfolgend hierauf berufen.
Für in fremder Sprache abgefasste Urkunden kann ein Gericht die Vorlage von Übersetzungen anordnen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit eine ermächtigte Übersetzerin/ein ermächtigter Übersetzer bescheinigt hat.
Die Ermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. Dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden.
Die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin/Dolmetscher und/oder die Ermächtigung als Übersetzerin/Übersetzer zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die Präsidentin oder den Präsidenten des rheinland-pfälzischen Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihre berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen ihren Wohnsitz hat. Besteht in Rheinland-Pfalz weder eine berufliche Niederlassung noch ein Wohnsitz, erfolgt dies durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz.
Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung sind die persönliche Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung der antragstellenden Person. Nachweise darüber sind dem Antrag beizufügen.
Mit der allgemeinen Beeidigung bzw. der Ermächtigung ist keine öffentliche Bestellung verbunden.
- Antrag
- Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit:
- ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
- eine Erklärung, dass ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt,
- eine Erklärung, dass die Bereitschaft und die tatsächliche Möglichkeit besteht, im Rahmen des Tätigkeitsbereichs auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen und
- ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (ist bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen).
- Nachweise der fachlichen Eignung:
- Vorlage geeigneter Unterlagen; die über die Sprachkenntnisse vorzulegenden Unterlagen sollen auch eine Beurteilung von Dolmetsch- und Übersetzungsfertigkeiten ermöglichen.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Webseiten des Oberlandesgerichts Koblenz und des Pfälzischen Oberlandesgerichts jeweils unter dem Punkt „Service & Informationen“.
Persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung.
Die fachliche Eignung setzt eine Sprachkompetenz entsprechend der Stufe C 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates in der deutschen und der fremden Sprache voraus. Hiernach muss die antragstellende Person praktisch alles, was sie hört oder liest mühelos verstehen, Informationen aus verschiedenen schriftlichen und mündlichen Quellen zusammenfassen und dabei Begründungen und Erklärungen in einer zusammenhängenden Darstellung wiedergeben können; zudem muss sie sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen können. Der Gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen des Europarates kann bei den rheinland-pfälzischen Oberlandesgerichten eingesehen werden.
Darüber hinaus sind Kenntnisse der deutschen Rechtssprache erforderlich.
Nachweise über die persönliche Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung sind dem Antrag beizufügen.
Das Landesjustizverwaltungskostengesetz sieht sowohl für die Ermächtigung, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen, als auch für die allgemeine Dolmetscherbeeidigung Gebühren vor. Diese betragen:
Auf der Grundlage der Angaben der antragstellenden Person und der dazu vorgelegten Unterlagen entscheidet die Präsidentin/der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts über den jeweiligen Antrag.
Vor der allgemeinen Beeidigung ist die Dolmetscherin/der Dolmetscher bzw. vor der Ermächtigung ist die Übersetzerin/der Übersetzer auf ihre bzw. seine Pflichten hinzuweisen und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Obliegenheiten zu verpflichten.
Zur allgemeinen Beeidigung hat die Dolmetscherin oder der Dolmetscher einen Eid oder eine eidesgleiche Bekräftigung zu leisten.
Über die allgemeine Beeidigung bzw. die Ermächtigung wird eine gesonderte Niederschrift gefertigt; die Dolmetscherin/der Dolmetscher bzw. die Übersetzerin/der Übersetzer erhält als Nachweis der allgemeinen Beeidigung bzw. der Ermächtigung eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift.
Nach Aushändigung des entsprechenden Nachweises darf
- die Dolmetscherin/der Dolmetscher die Bezeichnung „Von der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts … allgemein beeidigte Dolmetscherin/ allgemein beeidigter Dolmetscher der … Sprache für gerichtliche und notarielle Angelegenheiten in Rheinland-Pfalz“ und
- die Übersetzerin/der Übersetzer die Bezeichnung „Von der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts … ermächtigte Übersetzerin/ermächtigter Übersetzer der … Sprache für gerichtliche Angelegenheiten in Rheinland-Pfalz“,
führen. In der Folge werden die Dolmetscherinnen/Dolmetscher und Übersetzerinnen/Übersetzer in ein Verzeichnis über die allgemein beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und die ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzer aufgenommen.
In das Verzeichnis werden
- Name,
- Anschrift,
- Telekommunikationsanschlüsse und
- die jeweilige Sprache
aufgenommen.
Das Verzeichnis wird im Internet veröffentlicht (LINK: https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/), soweit die betreffenden Dolmetscherinnen/Dolmetscher bzw. Übersetzerinnen/Übersetzer in die Veröffentlichung ihrer Daten schriftlich eingewilligt haben.
Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten des Oberlandesgerichts Koblenz und des Pfälzischen Oberlandesgerichts jeweils unter dem Punkt „Service & Informationen“.
Gegen die Ablehnung der Ermächtigung bzw. allgemeinen Beeidigung kann innerhalb eines Monats, nachdem die ablehnende Entscheidung der antragstellenden Person bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts Widerspruch erhoben werden. Die zuständige Präsidentin oder der zuständige Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über den Widerspruch.
Die Zuständigkeit liegt bei dem Oberlandesgericht Koblenz und dem Pfälzischen Oberlandesgericht.
Die Zuständigkeit obliegt dem Oberlandesgericht Koblenz und Pfälzischen Oberlandesgericht.