Lohnsteuer anmelden und bezahlen durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union (Registrierung als Arbeitgeber, Registrierung von Beschäftigten, Mitteilung über das Ende eines Vertrags eines Beschäftigten, Zahlung von Sozialbeiträgen, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Renten)
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Sie sind Arbeitgeber und müssen den Lohnsteuerabzug Ihrer Mitarbeiter vollziehen? Dann beachten Sie die Vorschriften um die ELStAM.
Als Arbeitgeber müssen Sie bei jeder Lohnabrechnung die Lohnsteuer für Ihre Arbeitnehmer einbehalten und an das Betriebsstättenfinanzamt abführen. Die Höhe der Lohnsteuer hängt insbesondere von den ELStAM ab. ELStAM steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Das sind diejenigen individuellen Besteuerungsmerkmale, die Sie als Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen und die Ihnen von der Finanzverwaltung elektronisch zum Datenabruf bereitgestellt werden Diese ELStAM sind:
- die Steuerklasse
- die Zahl der Kinderfreibeträge,
- das so genannte Religionsmerkmal, mit dem die Mitgliedschaft zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft bescheinigt wird,
- und etwaige steuerliche Freibeträge.
Über die im Einzelfall benötigten Unterlagen informiert Sie Ihr örtlich zuständiges Finanzamt.
Um das System um einen neuen Mitarbeiter zu ergänzen werden folgende Angaben vom Arbeitnehmer benötigt:
- Geburtsdatum
- steuerliche Identifikationsnummer
- Art des Beschäftigungsverhältnisses (Hauptarbeitsverhältnis: Steuerklasse 1 bis 5 oder Nebenarbeitsverhältnis: Steuerklasse 6).
Für die ELStAM benötigen Arbeitgeber ein Organisationszertifikat von "Mein ELSTER" sowie ein Lohnprogramm, welches ELStAM unterstützt.
Die ELStAM werden zunächst unmittelbar aus den Meldedaten erzeugt, die bei den kommunalen Meldebehörden gespeichert sind. Das betrifft insbesondere die Steuerklasse, die insbesondere davon abhängt, ob der Arbeitnehmer ledig oder verheiratet/verpartnert ist, die Anzahl der Kinderfreibeträge und das Religionsmerkmal.
Auf Antrag des Arbeitnehmers kann das Finanzamt bestimmte weitere individuelle Besteuerungsgrundlagen hinzufügen (z.B. Freibeträge für Werbungskosten) oder verändern (z.B. Steuerklassenwechsel beiderseits berufstätiger Eheleute/Lebenspartner, Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V). Über die beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigten ELStAM wird der Arbeitnehmer in seiner Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber informiert. Bei Unstimmigkeiten oder Fragen zu den gespeicherten ELStAM wenden sich Arbeitnehmer an ihr örtlich zuständiges Finanzamt.
Änderungen der ELStAM mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr können ab dem 1. November und Änderungen für das laufende Kalenderjahr können bis zum 30. November berücksichtigt werden.
Die analoge Lohnsteuerkarte wurde im Jahr 2013 endgültig durch die Datenbank „Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale“ abgelöst.
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.