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Sachverständige für den Erd- und Grundbau anerkennen

Rheinland-Pfalz 99012050001000, 99012050001000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012050001000, 99012050001000

Leistungsbezeichnung

Sachverständige für den Erd- und Grundbau anerkennen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Prüfsachverständiger für Erd- und Grundbau (Synonym), Bescheinigung (Synonym), Baugenehmigung (Synonym), Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.03.2020

Fachlich freigegeben durch

FM

Teaser

Für die Anerkennung als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.

Volltext

Besonders fachkundige und befähigte Personen im Bereich der Beurteilung des Baugrunds und dessen Tragfähigkeit von baulichen Anlagen können sich um die Anerkennung als Sachverständige für Erd- und Grundbau bewerben, um im Baugenehmigungsverfahren im Auftrag des Bauherrn die Richtigkeit der Angaben über den Baugrund prüfen zu können.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise gemäß § 3 Abs. 2 der Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau beizufügen, insbesondere

  1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des beruflichen Werdegangs sowie der beruflichen Tätigkeit bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  3. Abschriften oder Fotokopien der Abschlusszeugnisse von Hochschulen sowie aller Zeugnisse über die bisherige Beschäftigung,
  4. eine Erklärung, dass ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses, das zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), gestellt wurde, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates; das Führungszeugnis oder das gleichwertige Dokument soll nicht älter als drei Monate sein,
  5. die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9, wobei das Vorliegen der Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch ein Fachgutachten des Beirats nach § 4 nachzuweisen ist,
  6. Angaben über etwaige Niederlassungen,
  7. eine Erklärung, dass Versagensgründe nach § 2 Abs. 3 nicht vorliegen, und
  8. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung und die Durchführung von Bauvorhaben ist.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Eintragung sind in der Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau im “§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung“ nachzulesen.

Kosten

Für die Teilnahme am Anerkennungsverfahren fallen Gebühren nach lfd. Nr. 3.4.2 des Besonderen Gebührenverzeichnisses vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe von derzeit 800,00 EUR an; zudem werden die Kosten für die Erstellung des Gutachtens des Beirats, der bei der Bundesingenieurkammer besteht, über die fachliche Eignung gesondert als Auslagen erhoben (Kostenrahmen 2.500,00 EUR).

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich bei dem Ministerium der Finanzen als oberste Bauaufsichtsbehörde zu stellen. Dabei ist auch anzugeben, ob und wie oft ein Anerkennungsverfahren als Sachverständiger für Erd- und Grundbau, auch außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, erfolglos geblieben ist.

Vorlage der Nachweise der Anerkennungsvoraussetzungen. Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde.

Nachweis der fachlichen Eignung durch Prüfung bei dem Beirat, der bei der Bundesingenieurkammer besteht.

Anerkennung und Urkundenüberreichung.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden (§ 42a Verwaltungsverfahrensgesetz).

Frist

Keine.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Anerkennungsbehörde ist das Ministerium der Finanzen als oberste Bauaufsichtsbehörde.

Formulare

Der Antrag auf Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und Grundbau ist bei der Anerkennungsbehörde zu stellen. Der Antrag kann formlos gestellt werden.