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Steuervorauszahlungen Anpassung bewilligen

Rheinland-Pfalz 99102063017000, 99102063017000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102063017000, 99102063017000

Leistungsbezeichnung

Steuervorauszahlungen Anpassung bewilligen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Steuerschuld (Synonym), Einkommen (Synonym), Finanzamt (Synonym), Nachzahlung (Synonym), Steuerpflichtige (Synonym), Steuer (Synonym), Steuerfestsetzung (Synonym), Abschlagszahlung (Synonym), Steuervorauszahlung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Steuererklärung (1060100)
  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.03.2020

Fachlich freigegeben durch

FM

Teaser

Was muss ich tun, wenn die vom Finanzamt festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer zu hoch oder zu niedrig sind?

Volltext

Die Einkommensteuer wird im laufenden Kalenderjahr grundsätzlich im Wege der Vorauszahlungen erhoben. Die vom Arbeitgeber voraussichtlich einbehaltene Lohnsteuer wird dabei berücksichtigt.

Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach dem Ergebnis der letzten Einkommensteuer-Veranlagung. Sie können (nach oben oder nach unten) angepasst werden, wenn die voraussichtliche Einkommensteuer des laufenden Jahres davon abweicht.

Erforderliche Unterlagen

Aufstellung der voraussichtlichen Einkünfte und evtl. der steuermindernden Tatbestände.

Voraussetzungen

Sie erzielen Einkünfte, die nicht bereits dem Lohnsteuerabzug oder dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Die voraussichtliche Einkommensteuerschuld beträgt mindestens 400 Euro. Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden gleichmäßig auf die künftigen Vorauszahlungstermine des laufenden Jahres verteilt.

Kosten

Keine.

Verfahrensablauf

Aufgrund des Ergebnisses der letzten Veranlagung zur Einkommensteuer werden die Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr festgesetzt. Vorauszahlungstermine sind der 10. März, der 10. Juni, der 10. September und der 10. Dezember. Möglich ist aber auch eine nachträgliche Erhöhung der letzten Vorauszahlung, wenn der Erhöhungsbetrag mindestens 5.000 Euro beträgt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden