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Steuerberater Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung beantragen

Rheinland-Pfalz 99135011067000, 99135011067000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99135011067000, 99135011067000

Leistungsbezeichnung

Steuerberater Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

forstwirtschaftlicher Betrieb (Synonym), landwirtschaftliche Betriebe (Synonym), landwirtschaftlicher Betrieb (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuerberatung (135)

Verrichtungskennung

Verleihung (067)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

Teaser

Auf Antrag kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zusätzlich zu ihrer Berufsbezeichnung des Steuerberaters erteilt werden.

Volltext

Der Begriff "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist eine gesetzlich geschützte Bezeichnung. Sie wird an Personen verliehen, die für die Steuerberatung der Land- und Forstwirtschaft eine besondere Sachkunde nachgewiesen haben. Den Titel können Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte und niedergelassene europäische Rechtsanwälte erhalten.

Die Verleihung erfolgt durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Antragsteller seine berufliche Niederlassung hat. In Rheinland-Pfalz ist dies die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • ausgefüllter Fragebogen zum beruflichen Werdegang
  • Lebenslauf

Voraussetzungen

Die erforderliche besondere Sachkunde ist durch eine vor einem Sachkundeausschuss abzulegende mündliche Prüfung nachzuweisen. Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung erfordert mehrjährige Berufserfahrung auf diesem Gebiet. Es werden theoretische und praktische Kenntnisse in steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht verlangt.

Personen, die ihre Sachkunde durch eine einschlägige Ausbildung nachweisen und mindestens 3 Jahre buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe steuerlich beraten haben, können auf Antrag von der mündlichen Prüfung befreit werden.

Kosten

Gebühr: 200€
Die Gebühr beträgt 200 € zzgl. 150 € für die Teilnahme am Sachkundegespräch.

Die Gebühr beträgt in Rheinland-Pfalz 200,00 EUR € zzgl. 250,00 EUR für die Teilnahme am Sachkundegespräch.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ ist an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zu richten.

In dem Antrag ist anzugeben, ob die besondere Sachkunde durch eine mündliche Prüfung vor dem Sachkunde-Ausschuss nachgewiesen werden soll oder ob der Antragsteller von dieser Prüfung befreit werden will.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Erlaubnis zum Führen des Zusatzes "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist in das Berufsregister bei der zuständigen Steuerberaterkammer einzutragen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Steuerberatern kann auf Antrag von der zuständigen Steuerberaterkammer die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ verliehen werden.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Den Antrag erhalten Sie auf Nachfrage bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.