Inbetriebnahme einer Tankstelle anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Kraftfahrzeuge (Synonym), Betreiber (Synonym), BImSchV (Synonym), BImSchG (Synonym), Bundes-Immissionsschutzgesetz (Synonym), Luftschadstoffe (Synonym)
- Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung
- Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)
- Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)
Fachlich freigegeben am
18.08.2023
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz
- § 5 Absatz 1 Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)
- § 1 Absatz 3 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO)
- § 7 Absatz 2 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
- § 8 Absatz 2 Satz 2 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
Sie möchten eine Tankstelle in Betrieb nehmen? Dann müssen Sie dies vorab bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Wenn Sie eine Tankstelle in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher der zuständigen Behörde anzeigen.
- Sie reichen Ihre Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde ein
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige
- Bei Bedarf fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen bei Ihnen an
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
- Anlage zur Betankung von Kraftfahrzeugen (Tankstelle) Anzeige der Inbetriebnahme Entgegennahme
- Tankstellen sind vor der Inbetriebnahme vom Betreiber bei der zuständigen Behörde anzuzeigen
- zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde