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Inbetriebnahme einer Tankstelle anzeigen

Rheinland-Pfalz 99063072261000, 99063072261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063072261000, 99063072261000

Leistungsbezeichnung

Inbetriebnahme einer Tankstelle anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Inbetriebnahme einer Tankstelle anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Kraftfahrzeuge (Synonym), Betreiber (Synonym), BImSchV (Synonym), BImSchG (Synonym), Bundes-Immissionsschutzgesetz (Synonym), Luftschadstoffe (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung

Lagen Portalverbund

  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.08.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz

Teaser

Sie möchten eine Tankstelle in Betrieb nehmen? Dann müssen Sie dies vorab bei der zuständigen Behörde anzeigen. 

Volltext

Wenn Sie eine Tankstelle in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher der zuständigen Behörde anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Ausgefüllte Anzeige

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde ein
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige
  • Bei Bedarf fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen bei Ihnen an

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine Bearbeitungsfrist.

Frist

Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage vorlegen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Kurztext

  • Anlage zur Betankung von Kraftfahrzeugen (Tankstelle) Anzeige der Inbetriebnahme Entgegennahme
  • Tankstellen sind vor der Inbetriebnahme vom Betreiber bei der zuständigen Behörde anzuzeigen
  • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde

Ansprechpunkt

Zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion 

Zuständige Stelle

Zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion 

Formulare

nicht vorhanden