Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern bei Kirchenaustritt
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Gesetzlich oder durch Rechtsverordnung geregelte Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeitsstunden, bezahlter Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten in Bezug auf Überstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen)
- Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen
- Steuern und Abgaben für Mitarbeiter (2040100)
- Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)
- Steuererklärung (1060100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 39e Abs. 3 Einkommensteuergesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39.html
Für den Austritt aus einer steuerhebenden Religionsgemeinschaft wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle. Es gibt hierzu je nach Bundesland und Religionsgemeinschaft unterschiedliche Regelungen.
Durch die Erklärung des Kirchenaustritts geben Sie die Mitgliedschaft in Ihrer Religionsgemeinschaft auf. Hierdurch entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer.
Erklärung des Kirchenaustritts gegenüber der dafür nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle.
Ob und in welcher Höhe Gebühren für den Austritt anfallen, hängt von den Gebührenordnungen der im jeweiligen Bundesland zuständigen Stelle (z.B. Standesamt) ab. Gegenüber dem Finanzamt fallen keine Gebühren an.
Sie geben eine Erklärung des Kirchenaustritts gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle ab. Diese Stelle informiert die jeweilige Meldebehörde, welche wiederum der Finanzverwaltung den Austritt sowie das Datum des Austritts übermittelt.
Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber erhalten über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) beim nächsten Datenabruf ebenfalls Kenntnis vom Wegfall des Kirchensteuermerkmals.
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Arbeitsanfall in der zuständigen behördlichen Stelle.
Bei einem Kirchenaustritt wird die Änderung zum 1. des nächsten Monats steuerlich wirksam.
Beispiel: Wenn Sie am 15. Februar aus einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft austreten, so wird dies steuerlich ab dem 1. März wirksam.
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung bei Kirchenaustritt
- Die Voraussetzungen für den Austritt aus einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt
- Die Zuständigkeit für den Kirchenaustritt kann je nach Bundesland z.B. bei den Standesämtern, den Meldebehörden oder den Religionsgemeinschaften liegen
- Persönliches Erscheinen nötig: Ja
- Die einzelnen Voraussetzungen hängen von der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab.
- Gegenüber dem Finanzamt ist kein Antrag erforderlich.