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Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern bei Kirchenaustritt

Rheinland-Pfalz 99102036011002, 99102036011002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102036011002, 99102036011002

Leistungsbezeichnung

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern bei Kirchenaustritt

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Elstam (Synonym), Steuerkarte (Synonym), Austritt Kirche (Synonym), Lohnsteuerkarte (Synonym), Religion (Synonym), Einkommensteuer (Synonym), Kirchensteuer (Synonym), Lohnkirchensteuer (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Änderung (011)

Verrichtungsdetail

bei Kirchenaustritt

SDG Informationsbereiche

  • Gesetzlich oder durch Rechtsverordnung geregelte Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeitsstunden, bezahlter Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten in Bezug auf Überstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen)
  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Mitarbeiter (2040100)
  • Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)
  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.12.2020

Fachlich freigegeben durch

Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde – Steuerverwaltung –

Handlungsgrundlage

§ 39e Abs. 3 Einkommensteuergesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39.html
 

Teaser

Für den Austritt aus einer steuerhebenden Religionsgemeinschaft wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle. Es gibt hierzu je nach Bundesland und Religionsgemeinschaft unterschiedliche Regelungen.

Volltext

Durch die Erklärung des Kirchenaustritts geben Sie die Mitgliedschaft in Ihrer Religionsgemeinschaft auf. Hierdurch entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer.

Erforderliche Unterlagen

Keine 

Voraussetzungen

Erklärung des Kirchenaustritts gegenüber der dafür nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle.

Kosten

Ob und in welcher Höhe Gebühren für den Austritt anfallen, hängt von den Gebührenordnungen der im jeweiligen Bundesland zuständigen Stelle (z.B. Standesamt) ab. Gegenüber dem Finanzamt fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Sie geben eine Erklärung des Kirchenaustritts gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle ab. Diese Stelle informiert die jeweilige Meldebehörde, welche wiederum der Finanzverwaltung den Austritt sowie das Datum des Austritts übermittelt.
Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber erhalten über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) beim nächsten Datenabruf ebenfalls Kenntnis vom Wegfall des Kirchensteuermerkmals.
 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Arbeitsanfall in der zuständigen behördlichen Stelle.

Frist

Bei einem Kirchenaustritt wird die Änderung zum 1. des nächsten Monats steuerlich wirksam. 

Beispiel: Wenn Sie am 15. Februar aus einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft austreten, so wird dies steuerlich ab dem 1. März wirksam.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung bei Kirchenaustritt 
  • Die Voraussetzungen für den Austritt aus einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt 
  • Die Zuständigkeit für den Kirchenaustritt kann je nach Bundesland z.B. bei den Standesämtern, den Meldebehörden oder den Religionsgemeinschaften liegen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem Standesamt.

Formulare

  • Persönliches Erscheinen nötig: Ja 
  • Die einzelnen Voraussetzungen hängen von der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab.
  • Gegenüber dem Finanzamt ist kein Antrag erforderlich.