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Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern bei Kircheneintritt

Rheinland-Pfalz 99102036011001, 99102036011001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102036011001, 99102036011001

Leistungsbezeichnung

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern bei Kircheneintritt

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Kirchenwiedereintritt (Synonym), Lohnkirchensteuer (Synonym), Kircheneintritt (Synonym), Wiedereintritt Kirche (Synonym), Kirchensteuer (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Änderung (011)

Verrichtungsdetail

bei Kircheneintritt

SDG Informationsbereiche

  • Gesetzlich oder durch Rechtsverordnung geregelte Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeitsstunden, bezahlter Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten in Bezug auf Überstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen)
  • Steuern
  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Mitarbeiter (2040100)
  • Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)
  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.12.2012

Fachlich freigegeben durch

Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde - Steuerverwaltung -

Handlungsgrundlage

§ 39e Abs. 3 Einkommensteuergesetz

Die Rechtsgrundlage finden Sie auf der Internetseite Gesetze im Internet
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39.html

Teaser

Für den Eintritt oder Wiedereintritt in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft geben sie zunächst eine Erklärung gegenüber der Religionsgemeinschaft ab.

Volltext

Für den Eintritt oder Wiedereintritt in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft geben sie eine Erklärung gegenüber der entsprechenden Religionsgemeinschaft ab.
Wenn Sie in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft eingetreten sind, erfolgt eine Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM).
Für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die Meldedaten maßgebend.

Die Finanzämter können die Religionszugehörigkeit in den Meldedaten nicht ändern. Dies ist nur den hierfür zuständigen Meldebehörden möglich. Dies kann z. B. wichtig werden, wenn bei den Meldebehörden fehlerhafte Daten vorliegen sollten. Dies ist dann nicht bei den Finanzämtern, sondern bei den Meldebehörden - gegebenenfalls zusammen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft - zu klären.

Erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich sind keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Persönliche Erklärung des Kircheneintritts bzw. Wiedereintritts gegenüber der Religionsgemeinschaft.
 

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

  • Die Eintritts- oder Wiedereintrittserklärung erfolgt gegenüber der jeweiligen Religionsgemeinschaft.
  • Die Religionsgemeinschaft informiert die zuständige Meldebehörde. Dort werden die Informationen gespeichert und an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleitet. 
  • Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Finanzämter.
  • Für Arbeitnehmer wird das Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM = elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) in einer Datenbank für den Arbeitgeber bereitgestellt. Beim nächsten Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch den Arbeitgeber wird dieser dann über das neue Kirchensteuerabzugsmerkmal automatisch informiert. 

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Beim Eintritt oder Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft wird die Änderung des Kirchensteuerabzugsmerkmals zum 1. des auf den Eintritt folgenden Monats steuerlich wirksam. Beispiel: Wenn Ihr Kircheneintritt am 4. Juli erfolgt, so wird dies am 1. August steuerlich wirksam.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

-    Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung bei Kircheneintritt
-    Bei Kircheneintritt erfolgt eine Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, wenn es sich um eine Religionsgemeinschaft handelt,
     für die im jeweiligen Land auch Kirchensteuer von der Finanzverwaltung erhoben wird
-    Änderungen können nur die zuständigen Meldebehörden vornehmen
-    Für den Kircheneintritt bzw. Wiedereintritt sind die Religionsgemeinschaft zuständig
 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Der Eintritt in eine Religionsgemeinschaft erfolgt persönlich. Die einzelnen Voraussetzungen hängen von der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab. Gegenüber dem Finanzamt ist kein Antrag erforderlich, da die Daten von den Meldebehörden über das Bundeszentralamt weitergeleitet werden.