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Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern bei Trennung

Rheinland-Pfalz 99102036011004, 99102036011004 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102036011004, 99102036011004

Leistungsbezeichnung

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern bei Trennung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Aufhebung der Lebenspartnerschaft (Synonym), Getrenntleben (Synonym), Dauernde Trennung (Synonym), Einkommensteuer (Synonym), Änderung nach Scheidung (Synonym), Elstam (Synonym), Steuerklasse (Synonym), Steuerklasse nach Scheidung (Synonym), Ehescheidung (Synonym), Dauerndes Getrenntleben (Synonym), Scheidung (Synonym), Steuerkarte (Synonym), Lohnsteuerkarte (Synonym), Ehe (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Änderung (011)

Verrichtungsdetail

bei Trennung

SDG Informationsbereiche

  • Gesetzlich oder durch Rechtsverordnung geregelte Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeitsstunden, bezahlter Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten in Bezug auf Überstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen)
  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Mitarbeiter (2040100)
  • Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)
  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.12.2020

Fachlich freigegeben durch

Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde - Steuerverwaltung -

Handlungsgrundlage

§ 39 Absatz 5 Einkommensteuergesetz (EStG);

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39.html

Teaser

Wenn Sie von Ihrem Ehegatten/Ihrem Lebenspartner bzw. Ihrer Lebenspartnerin dauernd getrennt leben, kann im Jahr nach der Trennung nicht mehr die familiengerechte Steuerklassenkombination (III/V; IV/IV; IV/IV mit Faktor) berücksichtigt werden.

Volltext

Für die Zuweisung der Steuerklassen III/V, IV/IV, IV/IV mit Faktor ist Voraussetzung, dass Sie und Ihr Ehegatte/Lebenspartner bzw. Ihre Lebenspartnerin am 1.1. des Jahres nicht dauernd getrennt leben.

Ein dauerndes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn die zur Ehe/Lebenspartnerschaft gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf Dauer nicht mehr besteht. 

  • Erfolgt die Trennung nach dem 1.1. eines Jahres, so gelten für das laufende Jahr grundsätzlich noch die bisherigen Steuerklassen.
  • Im Jahr der Trennung ist lediglich ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt beziehungsweise auf IV/IV möglich.
  • Erst ab dem 1.1. des Folgejahres werden Sie und Ihr Ehegatte/Lebenspartner in die Steuerklasse I eingereiht. Die geänderte Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt.
  • Leben Sie mit Ihrem Kind ab dem 1.1. des Folgejahres in einem Haushalt, können Sie - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - grundsätzlich auch die Steuerklasse II beantragen.


Wird Ihre Ehe geschieden/Ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben gilt Folgendes: 

  • Haben Sie und Ihr Ehegatte/Lebenspartner bereits am 1.1. des Scheidungs-/Aufhebungsjahres dauernd getrennt gelebt, ergeben sich grundsätzlich keine Änderungen bei der Steuerklasse. Ihnen bleibt die Steuerklasse I bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen die Steuerklasse II zugewiesen.
  • Haben Sie und Ihr Ehegatte/Lebenspartner am 1.1. des Scheidungs- oder Aufhebungsjahres noch nicht dauernd getrennt gelebt, so gelten für das Jahr der Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft grundsätzlich noch die bisherigen Steuerklassen. 
  • Es ist lediglich ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt beziehungsweise auf IV/IV möglich.
  • Erst ab dem 1.1. des Folgejahres werden Sie und Ihr ehemaliger Ehegatte/Lebenspartner in die Steuerklasse I eingereiht. Die geänderte Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt. 
  • Leben Sie mit Ihrem Kind ab dem 1.1. des Folgejahres in einem Haushalt, können Sie grundsätzlich auch die Steuerklasse II beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

Dauerhafte Trennung von Ehegatten/Lebenspartnern bzw. Scheidung/Aufhebung der Ehe/Lebenspartnerschaft

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

Für die Berücksichtigung der korrekten Steuerklasse müssen Sie Ihr zuständiges Finanzamt über eine dauernde Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüglich informieren (s. weiterführende Informationen). 
Hinweis:
Für die Erklärung ist die Unterschrift eines Ehegatten/Lebenspartners ausreichend.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Arbeitsanfall im örtlich zuständigen Finanzamt abhängig.

Frist

Die Anzeige muss unverzüglich auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Finanzamt erfolgen (s. weiterführende Informationen).

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

•    Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung der Steuerklasse bei Trennung
•    Zwischen den Ehegatten/Lebenspartnern besteht keine gemeinsame Lebens- und Wirtschaftsführung mehr
•    im Folgejahr der Trennung wird die Steuerklasse I zugeteilt, wenn die Trennung nach dem 1.1. vollzogen wurde
•    Zuständig: Finanzamt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare: Erklärung zum dauernden Getrenntleben
Schriftformerfordernis: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein