Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt mit Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz beantragen

Rheinland-Pfalz 99150063001000, 99150063001000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150063001000, 99150063001000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt mit Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz beantragen

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt mit Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Kinder- und Jugendchirurgie (Synonym), Allgemeinchirurgie (Synonym), Innere Medizin und Nephrologie (Synonym), Biochemie (Synonym), Berufsausübung (Synonym), Augenheilkunde (Synonym), Arzt (Synonym), Gefäßchirurgie (Synonym), Viszeralchirurgie (Synonym), Radiologie (Synonym), Innere Medizin/Endokrinologie/Diabetologie (Synonym), Innere Medizin und Pneumologie (Synonym), Ärztekammer (Synonym), Pharmakologie und Toxikologie (Synonym), Strahlentherapie (Synonym), Innere Medizin und Kardiologie (Synonym), Hygiene und Umweltmedizin (Synonym), Ausländische Berufsqualifikation (Synonym), Nuklearmedizin (Synonym), Phoniatrie und Pädaudiologie (Synonym), Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Synonym), Physiologie (Synonym), Arbeitsmedizin (Synonym), Pathologie (Synonym), Anerkennung (Synonym), Anästhesiologie (Synonym), Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie (Synonym), Orthopädie und Unfallchirurgie (Synonym), Anatomie (Synonym), Mikrobiologie/Virologie und Infektionsepidemiologie (Synonym), Neuropathologie (Synonym), Neurochirurgie (Synonym), Facharzt (Synonym), Haut- und Geschlechtskrankheiten (Synonym), Fachärztin (Synonym), Kinder- und Jugendmedizin (Synonym), Urologie (Synonym), Innere Medizin und Rheumatologie (Synonym), Innere Medizin und Gastroenterologie (Synonym), Thoraxchirurgie (Synonym), Plastische/Rekonstruktive/Ästhetische Chirurgie (Synonym), Laboratoriumsmedizin (Synonym), Erlaubnis (Synonym), Innere Medizin und Angiologie (Synonym), Neurologie (Synonym), Innere Medizin/Hämatologie/Onkologie (Synonym), Mund-/Kiefer- und Gesichtschirurgie (Synonym), Klinische Pharmakologie (Synonym), Herzchirurgie (Synonym), Humangenetik (Synonym), Transfusionsmedizin (Synonym), Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (Synonym), Allgemeinmedizin (Synonym), Innere Medizin (Synonym), Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (Synonym), Physikalische und Rehabilitative Medizin (Synonym), Rechtsmedizin (Synonym), Psychiatrie und Psychotherapie (Synonym), Öffentliches Gesundheitswesen (Synonym), Ärztin (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikationen (150)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

06.09.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz

Teaser

Sie haben eine Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt im Ausland erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

Volltext

Wenn Sie eine Anerkennung für eine Facharztbezeichnung aus einem EU-Staat haben und in Deutschland –hier Rheinland-Pfalz-als Fachärztin/-arzt arbeiten wollen, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation durch die zuständige Bezirksärztekammer. Nur dann darf diese Facharztbezeichnung in Deutschland geführt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Anerkennung einer Facharztqualifikation, Formblatt ist bei der Bezirksärztekammer erhältlich
  • Erklärung, ob und bei welcher Landesärztekammer bereits ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Deutsche Approbation
  • Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (Diplome, Facharzt-Bezeichnungen, Bestätigung der Gleichwertigkeit der Weiterbildung gemäß EU-Recht.)
  • Übersetzte und beglaubigte Abschrift der entsprechenden Studien- oder Prüfungsordnung, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Qualifikation in Kraft gewesen ist
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen (detaillierte Zeugnisse, Leistungsverzeichnisse) und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind.
  • Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat
  • Konformitätserklärung gemäß Richtlinie 2005/36/EG
  • gegebenenfalls Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit

Die Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien in deutscher Sprache oder als beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die öffentlich bestellt oder vereidigt sind. Die Übersetzungen müssen vom Original oder von den beglaubigten Kopien angefertigt werden. Dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen.

Voraussetzungen

Die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation und die Tätigkeit als Fachärztin/Facharzt sind nur dann möglich, wenn Sie bereits eine gültige Approbation in Deutschland haben. Das heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Ärztin/Arzt bei der dafür zuständigen Stelle beantragt und die Approbation erhalten haben. Danach können Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation beantragen.

Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis nachweisen. Für die Facharzt-anerkennung werden Ihre Deutschkenntnisse in der Regel nicht erneut überprüft, es sei denn es bestehen Zweifel an der Sprachfähigkeit.

Kosten

Für die Anerkennung fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Für die Beschaffung notwendiger Dokumente können weitere Kosten bei anderen Stellen entstehen.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Anerkennung der Facharztqualifikation müssen Sie schriftlich, bei der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer in Rheinland-Pfalz einreichen.

Facharzt-Qualifikationen, die in einem EU-Staat erworben wurden, werden individuell daraufhin überprüft, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Fachärztin/des Facharztes entspricht oder ob es wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Qualifikation gibt. Diese Überprüfung basiert auf verschiedenen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Listung in der RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. Ihre einschlägige Berufserfahrung kann dabei ebenso berücksichtigt werden wie weitere berufliche Qualifikationen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bitte beachten, dass auch in einem EU-Staat erworbene Doktortitel nicht automatisch in Rheinland-Pfalz geführt werden dürfen. Hier ist immer eine Rückfrage/Antrag auf Genehmigung bei der zuständigen Abteilung des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit RLP zu empfehlen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Fachärztin oder Facharzt bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung
  • Facharztqualifikationen aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sind anerkennungspflichtig.
  • Facharzt-Qualifikationen, die in einem EU-Staat erworben wurden, werden individuell daraufhin überprüft, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Fachärztin/des Facharztes entspricht oder ob es wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Qualifikation gibt.
  • Voraussetzungen:
  • Die Anerkennung der Facharztqualifikation und die Tätigkeit als Fachärztin/Facharzt sind nur dann möglich, wenn bereits eine gültige Approbation in Deutschland vorliegt. Zuerst muss also die Qualifikation als Ärztin/Arzt bei der dafür zuständigen Stelle beantragt und die Approbation erteilt worden sein. Danach kann die Anerkennung der Facharzt-Qualifikation beantragt werden.
  • Deutschkenntnisse müssen bei der Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis nachgewiesen werden. Für die Facharztanerkennung werden die Deutschkenntnisse in der Regel nicht erneut überprüft, es sei denn es bestehen Zweifel an der Sprachfähigkeit.
  • Erforderliche Unterlagen:
    • Antrag auf Anerkennung einer Facharztqualifikation, Formblatt ist bei der Bezirksärztekammer erhältlich
    • Erklärung, ob und bei welcher Landesärztekammer bereits ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde
    • Tabellarischer Lebenslauf
    • Deutsche Approbation
    • Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (Diplome, Facharzt-Bezeichnungen, Bestätigung der Gleichwertigkeit der Weiterbildung gemäß EU-Recht.)
    • Übersetzte und beglaubigte Abschrift der entsprechenden Studien- oder Prüfungsordnung, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Qualifikation in Kraft gewesen ist
    • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen (detaillierte Zeugnisse, Leistungsverzeichnisse) und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind.
    • Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat
    • Konformitätserklärung gemäß Richtlinie 2005/36/EG
    • gegebenenfalls Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit
  • Die Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien in deutscher Sprache oder als beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die öffentlich bestellt oder vereidigt sind. Die Übersetzungen müssen vom Original oder von den beglaubigten Kopien angefertigt werden. Dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen.
  • Für die Anerkennung fallen Gebühren an.
  • zuständig: Landesärztekammern

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden