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Beginn der Errichtung von genehmigungspflichtigen Luftfahrthindernissen anzeigen

Rheinland-Pfalz 99080082261000, 99080082261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99080082261000, 99080082261000

Leistungsbezeichnung

Beginn der Errichtung von genehmigungspflichtigen Luftfahrthindernissen anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Beginn der Errichtung von genehmigungspflichtigen Luftfahrthindernissen anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Baubeginnsanzeige (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Luftverkehr (080)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Bauverfahren (2050500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.12.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz

Teaser

Melden Sie der Luftfahrtbehörde den Beginn der Errichtung eines Hindernisses für die Luftfahrt wie zum Beispiel eines Krans oder Baugerätes, nachdem Sie eine Genehmigung für dieses Vorhaben erhalten haben.

Volltext

Sie müssen der Luftfahrtbehörde mitteilen, wann Sie mit der Errichtung eines genehmigungspflichtigen Luftfahrthindernisses wie zum Beispiel Anlagen oder Baugeräte beginnen werden.

Dazu müssen Sie eine Genehmigung für das Luftfahrthindernis von der zuständigen Behörde haben. Wenn Sie das Datum des Baubeginns wissen, müssen Sie es der Luftfahrtbehörde unverzüglich mitteilen.

Nach Abschluss des Baus reichen Sie die Vermessungsdaten unverzüglich an die Luftfahrtbehörde weiter. Die Luftfahrtbehörde übermittelt die Daten an eine Flugsicherungsorganisation. Die Flugsicherungsorganisation veröffentlicht die Vermessungsdaten des Luftfahrthindernisses für den Flugverkehr.

Erforderliche Unterlagen

  • gegebenenfalls die Genehmigung des Vorhabens durch die zuständige Behörde

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Genehmigung für Ihr Vorhaben erhalten.

Kosten

  • keine

Verfahrensablauf

Teilen Sie der Luftfahrtbehörde mit, wann Sie mit der Errichtung eines genehmigten Luftfahrthindernisses beginnen. Dazu zeigen Sie der Luftfahrtbehörde Ihre Kontaktdaten, die Genehmigung sowie den Standort und den Errichtungsbeginn des Luftfahrthindernisses an.

Die Anzeige müssen Sie bei der Luftfahrtbehörde einreichen, bevor Sie mit der Errichtung beginnen. Die Luftfahrtbehörde prüft dann Ihre Angaben.

Sollten Sie noch keine Genehmigung für Ihr Vorhaben haben, müssen Sie diese vorher bei der zuständigen Behörde beantragen.

Wenn Sie mit der Errichtung fertig sind, teilen Sie der Luftfahrtbehörde die tatsächlichen Vermessungsdaten des Hindernisses mit. Ihre Angaben werden von der Luftfahrtbehörde geprüft und an eine Flugsicherungsorganisation übermittelt. Die Flugsicherungsorganisation veröffentlicht die Daten zur Sicherheit des Flugverkehrs.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sollten Sie die Anzeige des Baubeginns nicht unverzüglich bei der Luftfahrtbehörde einreichen, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie eingeleitet werden.

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf möglich.

Kurztext

  • Beginn der Errichtung von genehmigungspflichtigen Luftfahrthindernissen anzeigen
  • Genehmigung des Vorhabens durch die zuständige Behörde muss vorliegen
  • Datum des Errichtungsbeginns ist der Luftfahrtbehörde unverzüglich bei Bekanntwerden mitzuteilen
  • Tatsächliche Vermessungsdaten sind der Luftfahrtbehörde unverzüglich nach Abschluss der Errichtung mitzuteilen
  • Formular kann zur Anzeige genutzt werden
  • Zuständige Behörde: Luftfahrtbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Anzeige für Luftfahrthindernisse in Rheinland-Pfalz erfolgt bei dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz.

Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein