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Änderung der Auflagen zur Beschäftigung bei Aufenthaltserlaubnis beantragen

Rheinland-Pfalz 99010030011001, 99010030011001 Typ 2b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010030011001, 99010030011001

Leistungsbezeichnung

Änderung der Auflagen zur Beschäftigung bei Aufenthaltserlaubnis beantragen

Leistungsbezeichnung II

Änderung der Auflagen zur Beschäftigung bei Aufenthaltserlaubnis beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2b

Begriffe im Kontext

Nebenbestimmung (Synonym), Flüchtling (Synonym), Beschäftigung ändern (Synonym), Asylberechtigter (Synonym), Asylberechtigte (Synonym), Schutzberechtigter (Synonym), Arbeitgeber ändern (Synonym), Auflage löschen (Synonym), Blaue Karte (Synonym), Wechsel des Arbeitgebers (Synonym), Auflage (Synonym), Auflage aufheben (Synonym), Aufenthaltserlaubnis (Synonym), Aufenthaltstitel (Synonym), Schutzberechtige (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (010)

Verrichtungskennung

Änderung (011)

Verrichtungsdetail

der Auflagen zur Beschäftigung

SDG Informationsbereiche

  • Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)
  • Asyl (1080200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein

Teaser

Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) sind und den Arbeitgeber wechseln möchten, ist dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Volltext

Wenn Sie als ausländische Person der Beschäftigungsauflage für eine bestimmte Art von Beschäftigung oder einem bestimmten Arbeitgeber unterliegen, können Sie bei einem Arbeitgeberwechsel in eine andere Firma unter bestimmten Voraussetzungen diese Beschäftigungsauflage ändern lassen. Hierfür muss ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Zuwanderungsbehörde gestellt werden. Das Ergebnis ist in den meisten Fällen von der Zustimmung der an der Entscheidung beteiligten Bundesagentur für Arbeit abhängig.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen beziehen sich immer auf den jeweiligen Arbeitgeberwechsel. Die Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden.
Zu den nachfolgend genannten Unterlagen gilt das oben Gesagte und die zuständigen Zuwanderungsbehörden kann im Einzelfall weitere Unterlagen von Ihnen anfordern.

Ausländische Person, die einer Beschäftigungsauflage unterliegt mit einem Aufenthaltstitel zur Beschäftigung

  • Erwerbstätigkeit
    • Arbeitsvertrag
    • die letzten drei Gehaltsabrechnungen
  • Studien- oder Ausbildungsplatz
    • Ausbildungsvertrag
    • Bestätigung der Arbeit gebenden Person, dass die Ausbildungsstelle angetreten worden ist
    • Studienbescheinigung
    • Integrationskurse
    • Berufssprachkurse
    • Qualifizierungsmaßnahmen
    • Weiterbildungsmaßnahmen
  • Wohnort im Zuständigkeitsbereich der Zuwanderungsbehörde
    • Meldebescheinigung oder Mietvertrag und Einzugserklärung vom Vermieter

Voraussetzungen

Ausländische Person, die einer Beschäftigungsauflage unterliegt

  • Ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen
  • Ausbildungs- oder Studienplatz oder Arbeitsvertrag (Entwurf reicht aus)
  • Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Zuwanderungsbehörde
  • In Deutschland anerkannter Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums

Kosten

Kostenhöhe (variabel): von 50,00 bis 98,00 Euro

Vorkasse: Nein

Bezeichnung der Kosten: Verwaltungsgebühr

Bemerkung: Befreiung und Ermäßigung siehe Aufenthaltsverordnung.

Verfahrensablauf

  • Wenn Sie die Änderung einer Beschäftigung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen möchten, müssen Sie hierfür zunächst einen Antrag bei Ihrer zuständigen Zuwanderungsbehörde stellen. Schicken Sie mit Ihrem Antrag auch eine Kopie Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis mit und beschreiben Sie, welche Auflage Sie wie ändern möchten.
  • Die Zuwanderungsbehörde wird Ihnen dann mitteilen, welche Unterlagen sie von Ihnen benötigen.
  • Reichen Sie daraufhin die geforderten Unterlagen vollständig bei Ihrer Zuwanderungsbehörde ein.
  • Die Zuwanderungsbehörde prüft dann Ihren Antrag und bittet in der Regel die Bundesagentur für Arbeit um Einverständnis.
  • Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie entweder einen Termin, einen neuen Aufenthaltstitel per Post oder einen Bescheid mit Ablehnung.

Bearbeitungsdauer

1 bis 3 Monate

Bemerkung: Die Dauer ist abhängig von der Auslastung der Zuwanderungsbehörde und der Bundesagentur für Arbeit.

Frist

Es gibt keine Fristen, allerdings sollten Sie überlegen, einen neuen Aufenthaltstitel zu beantragen, wenn Ihr alter Titel nur noch wenige Monate gültig ist.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Aufenthaltserlaubnis mit Nebenbestimmungen Änderung der Auflagen zur Beschäftigung
  • Zielgruppe: Sonstige ausländische Personen, mit einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit
  • Unterlagen:
    • Kopie des neuen Arbeitsvertrags (Entwurf reicht)
    • Ausbildungsvertrag
    • Bestätigung der Arbeit gebenden Person, dass die Ausbildungsstelle angetreten worden ist
    • Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Stellenbeschreibung“
    • Meldebescheinigung oder Mietvertrag und Einzugsbestätigung vom Vermieter
    • Soweit vorhanden: Anerkennungsbescheid zur Berufsqualifikation & Nachweis der Berufsqualifikation
    • Soweit vorhanden: Aufnahmevereinbarung der Forschungseinrichtung
    • Bei selbstständigen Tätigkeiten: Nachweise zur Finanzierung der Umsetzung
    • Pass
  • Voraussetzungen:
    • Hauptwohnsitz im jeweiligen zuständigen Ort
    • Arbeitserlaubnis ist auf eine Firma beschränkt und die Firma soll gewechselt werden
    • Antrag
  • Zuständig: Ausländerbehörde bzw. Zuwanderungsbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Im Wohnort zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

Formulare

nicht vorhanden