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Zulassung als Anwältin oder Anwalt aus einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation beantragen

Rheinland-Pfalz 99082002001001, 99082002001001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99082002001001, 99082002001001

Leistungsbezeichnung

Zulassung als Anwältin oder Anwalt aus einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation beantragen

Leistungsbezeichnung II

Zulassung als Anwältin oder Anwalt aus einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Rechtsanwältin (Synonym), Attorney (Synonym), Aufnahme Rechtsanwaltskammer (Synonym), Rechtsanwalt (Synonym), Barrister (Synonym), Beantragung Aufnahme Rechtsanwaltskammer (Synonym), Solicitor (Synonym), Advokat (Synonym), Anwalt (Synonym), Anwältin (Synonym), WTO (Synonym), Rechtsdienstleistungen (Synonym), Zulassung (Synonym), World Trade Organization (Synonym), Völkerrecht (Synonym), Legal Practitionier (Synonym), Lawyer (Synonym), Welthandelsorganisation (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Rechtspflege (082)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

für Angehörige eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

22.04.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz (BMJ) Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz

Teaser

Sie sind Anwältin oder Anwalt aus einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation und leben und arbeiten in Deutschland? Dann können Sie Ihre Zulassung, also die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer, unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

Volltext

Als Anwältin oder Anwalt aus einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) dürfen Sie Ihren Beruf in Deutschland ausüben, wenn die für Sie zuständige inländische Rechtsanwaltskammer Sie als Anwältin oder Anwalt zulässt.

Wenn Sie einen der folgenden Berufe ausüben, dürfen Sie nach Ihrer Zulassung in Deutschland Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Rechts Ihres Herkunftslandes und des Völkerrechts erbringen:

  • in Ägypten: Muhami
  • in Albanien: Avokat
  • in Argentinien: Abogado
  • in Australien: Barrister, Solicitor, Legal Practitioner
  • in Bolivien: Abogado
  • in Brasilien: Advogado
  • in Chile: Abogado
  • in China: Lü shi
  • in Chinesisch Taipei: Lü shi
  • in Ecuador: Abogado
  • in El Salvador: Abogado
  • in Georgien: Adwokati
  • in Ghana: Lawyer, Legal Practitioner, Solicitor, Barrister
  • in Hong Kong, China: Barrister, Solicitor
  • in Indien: Advocate
  • in Indonesien: Advokat
  • in Israel: Orech-Din
  • in Japan: Bengoshi
  • in Kamerun: Avocat, Advocate
  • in Kanada: Barrister, Solicitor
  • in Kasachstan: Aдвокат, Advokat, Qorğauşy
  • in Kenia: Advocate
  • in Kolumbien: Abogado
  • in der Demokratischen Republik Kongo: Avocat
  • in der Republik Korea: Byeonhosa, Lawyer
  • in Malaysia: Peguambela&Peguamcara, Advocate and Solicitor
  • in Marokko: Mohamin
  • in Mexiko: Abogado
  • in Moldau: Avocat
  • in Namibia: Legal Practitioner, Advocate, Attorney
  • in Neuseeland: Barrister, Solicitor
  • in Nigeria: Legal Practitioner
  • in Nordmazedonien: Advokat
  • in Pakistan: Wakeel, Advocate
  • in Panama: Abogado
  • in Peru: Abogado
  • in den Philippinen: Attorney
  • in der Russischen Föderation: Advokat
  • in Singapur: Advocate and Solicitor
  • in Sri Lanka: Attorney at law
  • in Südafrika: Attorney, Prokureur, Advocate, Advokaat
  • in Thailand: Tanaaykwaam
  • in der Türkei: Avukat
  • in Tunesien: Avocat
  • in der Ukraine: Advokat
  • in Uruguay: Abogado
  • in Venezuela: Abogado
  • im Vereinigten Königreich: Advocate, Barrister, Solicitor
  • in den Vereinigten Staaten von Amerika: Attorney at law

Die Zulassung, also Ihre Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer, ist wirksam, sobald Sie die Verfügung über Ihre Aufnahme erhalten.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass Sie
    • einem Beruf angehören, der in der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgeführt ist und
    • nach dem Recht Ihres Herkunftslandes zugelassen, also befugt, sind, den Beruf in Ihrem Herkunftsland auszuüben. 
  • Sie haben sich in Deutschland niedergelassen und eine Kanzlei eingerichtet.
  • Sie beachten die deutschen Berufspflichten und verwenden die Berufsbezeichnung, die Sie in Ihrem Herkunftsland nach dortigem Recht führen dürfen.
  • Bei der Führung der Berufsbezeichnung müssen Sie Ihr Herkunftsland auf Deutsch angeben.
    • Insbesondere die Bezeichnungen "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" dürfen Sie nicht verwenden. Die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ ist dagegen zulässig.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Erteilung für Angehörige eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation
  • Anwältinnen und Anwälte aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) können Zulassung in Deutschland beantragen, wenn sie aus einem Land kommen,
    • das Mitglied der Welthandelsorganisation ist und
    • in aktueller Durchführungs-Verordnung zu § 206 BRAO aufgeführt ist.
  • Rechtsbesorgung nur unter der Berufsbezeichnung des Herkunftslandes, zum Beispiel "Attorney of law" oder "Advokat"
  • Rechtsbesorgung nur auf dem Gebiet
    • des Rechts des Herkunftslandes und
    • des Völkerrechts
  • Antrag auf Zulassung bei zuständiger Rechtsanwaltskammer
  • Voraussetzung:
    • Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt im Herkunftsland liegt vor
  • zuständig: zuständige Rechtsanwaltskammer

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Für die Zulassung ist die jeweilige Rechtsanwaltskammer zuständig. Die Adressen der einzelnen regionalen Rechtsanwaltskammern finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer.

Formulare

nicht vorhanden