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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann beantragen

Rheinland-Pfalz 99018138001000, 99018138001000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018138001000, 99018138001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann beantragen

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Berufserlaubnis (Synonym), Berufsbezeichnung (Synonym), Pflegefachfrau (Synonym), Pflegefachperson (Synonym), Pflegeberuf (Synonym), Pflegefachmann (Synonym), Pflegefachkraft (Synonym), Berufsurkunde (Synonym), Berufszulassung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Berufszulassungen und Berechtigungen (1040500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.11.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau oder Pflegefachmann“ führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Die Tätigkeit als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann ist in Deutschland reglementiert.

Damit Sie in Deutschland als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Die Berufserlaubnis wird, nach bestandener staatlicher Prüfung oder der Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation erteilt, wenn die gesundheitliche und persönliche Eignung (Zuverlässigkeit) und die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen.

Tätigkeitsbereiche sind u.a.: Krankenhäuser, Pflegeheime, Sozialstationen, ambulante Pflegedienste, Rehabilitationskliniken sowie Kur- und Bädereinrichtungen.

Erforderliche Unterlagen

  •  Kopie des Zeugnisses, zur Bestätigung, die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden zu haben oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
  • Führungszeugnis Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (muss nicht mitgebracht, sondern nur bei der Stadtverwaltung beantragt werden)
  • Ggf. Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie sich innerhalb der letzten 5 Jahre aufgehalten haben,
  • Ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein
  • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2
  • Ggf. Identitätsnachweis

Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

  • die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden haben oder Ihre ausländische Berufsqualifikation in Deutschland anerkannt wurde.
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind
  • über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Weiterführende Informationen

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegeberufegesetz

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/Pflegefachmann Erteilung
  • Die antragstellende Person beantragt Erlaubnis, um die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau oder Pflegefachmann“ führen zu dürfen
  • Die antragstellende Person muss die einschlägige Ausbildung absolviert haben und die staatliche Prüfung für Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner bestanden haben
  • Zuständig: Richtet sich nach jeweiligem Landesrecht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein