Zuweisung für Baumaßnahmen an Schulgebäuden und Schulsportanlagen beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- §§ 86, 87 Schulgesetz (SchulG)
- Verwaltungsvorschrift „Bau von Schulen und Förderung des Schulbaus (Schulbaurichtlinie)
Für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulgebäuden und Schulanlagen können Sie als Schulträger vom Land Rheinland-Pfalz Zuwendungen und Zuschüsse erhalte.
Sie als Schulträger sind dafür verantwortlich, die Ausstattung und Materialien für Schulen bereit zu stellen und die hiermit verbundenen Kosten zu tragen. Dazu zählen auch die Schulgebäude und -anlagen.
Wenn Sie einen Bedarf für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulgebäuden feststellen und die Erforderlichkeit für die Schaffung erforderlichen Schulraums unter besonderer Berücksichtigung pädagogischer Bedürfnisse anerkannt wird, können Sie hierzu Zuwendungen und Zuschüsse vom Land erhalten.
Die Zuwendungen und Zuschüsse können Sie ausschließlich als kommunale oder privaten Schulträger beantragen.
Sie als Schulträger melden das Vorhaben fristgerecht bei der Schulbehörde an und legen dort anschließend, ebenfalls fristgerecht, die erforderlichen Unterlagen vor.
Sie melden das Vorhaben spätestens bis zum 1. August eines Jahres bei der Schulbehörde an und legt dort spätestens bis zum 1. Oktober eines Jahres die Planungsunterlagen mit dem Antrag vor.
Bildungsserver RLP zum Schulbau
Ihr Bedarf für die Baumaßnahme wird anhand des in der Schulbaurichtlinie festgelegten Flächenprogramms ermittelt. Dieses Programm basiert auf den Schulentwicklungsplänen und der von der Schulbehörde festgelegten Zügigkeit. Zudem richtet es sich nach den Schemata zur Ermittlung des Musterflächenprogramms. Das Flächenprogramm berücksichtigt auch das pädagogische Konzept Ihrer Schule und muss von der Schulbehörde genehmigt werden.
Ihr Bedarf für die Baumaßnahme wird anhand des in der Schulbaurichtlinie festgelegten Flächenprogramms ermittelt. Dieses Programm basiert auf den Schulentwicklungsplänen und der von der Schulbehörde festgelegten Zügigkeit. Zudem richtet es sich nach den Schemata zur Ermittlung des Musterflächenprogramms. Das Flächenprogramm berücksichtigt auch das pädagogische Konzept Ihrer Schule und muss von der Schulbehörde genehmigt werden.
Sie erhalten keine Zuwendungen für Schulbaumaßnahmen, durch die Schulraum nur behelfsmäßig oder nur für eine Übergangszeit gewonnen wird. Auch für Schulbaumaßnahmen, für deren Durchführung eine Landeszuwendung nicht erforderlich ist – also sogenannte Bagatellfälle – erhalten Sie keine Zuwendung. Auch Bauunterhaltungsmaßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Sanierungen werden demnach in Ihrer eigenen Verantwortung als Schulträger durchgeführt.
Die Beteiligung des Landes richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune sowie bei privaten Schulträgern nach der Schulart. Die Entscheidung über eine Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Sie haben keinen Rechtsanspruch.
- Planungsunterlagen
- Antrag auf Erteilung der schulbehördlichen Genehmigung und auf Gewährung einer Zuwendung