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Vereine eintragen lassen

Rheinland-Pfalz 99119004060000, 99119004060000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99119004060000, 99119004060000

Leistungsbezeichnung

Vereine eintragen lassen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Vereinsregister (Synonym), Amtsgericht (Synonym), Vereinssatzung (Synonym), Vereine (Synonym), Gründung (Synonym), Ehrenamt (Synonym), Engagement (Synonym), gründen (Synonym), Verein (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Vereine (119)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.08.2019

Fachlich freigegeben durch

JM

Teaser

Sie wollen einen rechtsfähigen Verein gründen? Dann müssen Sie diesen im Vereinsregister eintragen lassen.

Volltext

Wenn Sie einen Verein gründen, ist dieser ohne Eintragung in das Vereinsregister nicht rechtsfähig. Das heißt, er kann noch nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Dies hat für die im Namen des Vereins handelnden Personen Folgen. Ist der Verein nicht im Vereinsregister eingetragen, haften Sie beispielsweise als Vorsitzender oder Vorsitzende bei Geschäften für den Verein mit Ihrem Privatvermögen. Rechtsfähig wird der Verein erst, wenn Sie ihn in das Vereinsregister eintragen lassen. Für Schulden haftet dann nur der Verein mit seinem Vermögen.

Erforderliche Unterlagen

Neben dem Anmeldeschreiben müssen beim Registergericht das Original der Gründungssatzung und das Gründungsprotokoll, welches die Bestellung der Vorstandsmitglieder enthält, vorgelegt werden.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen Notar-und Registergebühren nach den gesetzlichen Gebührenordnungen an.

Verfahrensablauf

Die Eintragung eines Vereins ist durch den Vorstand bei dem zuständigen Amtsgericht anzumelden. Die Ersteintragungen in das Vereinsregister veröffentlicht das Amtsgericht in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.handelsregister.de).

Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.). Nach der Registereintragung erhält der Verein einen Registerauszug, mit dem er die Eintragung nachweist. Der Registerauszug dient als Nachweis des e.V.-Status. Er wird z.B. bei der Eröffnung eines Bankkontos und beim Finanzamt verlangt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Hinweis: Auch später müssen Sie bestimmte Vorgänge oder Tatsachen ins Vereinsregister eintragen lassen, beispielsweise wenn

  • sich die Vereinssatzung ändert oder
  • die Mitglieder andere Personen in den Vorstand gewählt haben.

Das Ministerium der Justiz hat rechtliche Informationen für Vereine in einer eigenen Broschüre "Rund um den Verein“ zusammengefasst.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wird ein Zusammenschluss von Personen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweckals eingetragener Verein (e.V.) rechtsfähig.

Ansprechpunkt

Die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister erfolgt aufgrund einer Anmeldung durch die Vorstandsmitglieder zum Register. Die Anmeldung ist in notariell beglaubigter Form vorzulegen. Sie müssen also zu einer Notarin oder einem Notar gehen. Mit der Eintragung als Verein (e. V.) ist dieser noch nicht als gemeinnützig anerkannt. Die Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erteilt das zuständige Finanzamt. Soweit der Verein als gemeinnützig anerkannt werden soll, ist es ratsam, die Satzung vor Beantragung der Eintragung im Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt zur Stellungnahme vorzulegen.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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