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Wahlbarkeit für die Wahl zum Kreistag feststellen

Rheinland-Pfalz 99128015037002, 99128015037002 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128015037002, 99128015037002

Leistungsbezeichnung

Wahlbarkeit für die Wahl zum Kreistag feststellen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Bewerber (Synonym), Kreistag (Synonym), Wahlen (Synonym), Abgeordnete (Synonym), Landrat (Synonym), Mandat (Synonym), Wahlperiode (Synonym), Parlament (Synonym), Bürgerschaft (Synonym), Wahlkandidat (Synonym), Kommunalwahl (Synonym), Wählbarkeit (Synonym), Kommunalparlament (Synonym), Rat des Kreises (Synonym), Kreisvorstand (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wahlen (128)

Verrichtungskennung

Feststellung (037)

Verrichtungsdetail

der Wählbarkeit

SDG Informationsbereiche

  • Teilnahme an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament

Lagen Portalverbund

  • Wahlen (1100200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz

Teaser

Wenn Sie zu einer Wahl antreten wollen, müssen Sie bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass Sie wählbar sind.

Volltext

Wenn Sie als Bewerberin oder Bewerber,  zur Wahl in den Kreistag eines Landkreises antreten, müssen Sie bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass Sie wählbar sind.

Erforderliche Unterlagen

Bescheinigung der Wählbarkeit

Voraussetzungen

Wählbar sind Sie als Wahlberechtigter, der am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Nicht wählbar sind Sie,
1. wenn Sie infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
2. wenn Sie infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
3. wenn Sie nach dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Bescheinigung der Wählbarkeit oder die Melderegisterauskunft stellt die zuständige Gemeindeverwaltung aus.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Kreistagswahl Feststellung der Wählbarkeit
  • Wer sich um ein Mandat im Kreistag bewirbt, muss die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen. Diese sind beim Einreichen der Wahlvorschläge nachzuweisen.
  • zuständig: Gemeindeverwaltung

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Gemeindeverwaltung

Formulare

Melderegisterauskunft oder die Bescheinigung der Wählbarkeit nach Anlage 11 beziehungsweise Anlage 11 a zu § 25 Abs. 6 Nr. 2 bzw. 2a der Kommunalwahlordnung (KWO)