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Beantragung der Bekanntgabe als Untersuchungsstelle für die Untersuchung von Altholz gemäß Altholzverordnung

Niedersachsen 99001035260003, 99001035260003 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001035260003, 99001035260003

Leistungsbezeichnung

Beantragung der Bekanntgabe als Untersuchungsstelle für die Untersuchung von Altholz gemäß Altholzverordnung

Leistungsbezeichnung II

Die Bestimmung zur Untersuchungsstelle für Altholz in der Abfallwirtschaft beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Abfallwirtschaft (Synonym), Untersuchungsstelle (Synonym), Fremdüberwachung (Synonym), Zulassung (Synonym), Bestimmung (Synonym), Altholz (Synonym), Notifizierung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Abfall (001)

Verrichtungskennung

Bestimmung (260)

Verrichtungsdetail

für Altholzbehandlung

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.02.2022

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz

Teaser

Wenn Sie als Untersuchungsstelle für Altholz in der Abfallwirtschaft tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu bestimmen lassen.

Volltext

Wollen Sie Altholzbehandlungsanlagen daraufhin kontrollieren, dass Altholz dort schadlos verwertet wird, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, Sie als Untersuchungsstelle zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Betreiberinnen und Betreiber von Behandlungsanlagen zur Aufbereitung von Altholz für die Holzwerkstoffherstellung werden dazu verpflichtet, vierteljährlich Untersuchungen zu Schadstoffgehalten von Altholz durchführen zu lassen. Diese Untersuchungen sind durch unabhängige, von zentraler Stelle bestimmte Kontrollstellen vorzunehmen. Die Untersuchungen sind gemäß der Altholzverordnung (AltholzV) durchzuführen.

Die Bestimmung der Untersuchungsstellen erfolgt auf Antrag nach einer Überprüfung, die sich nach § 6 und Anhang II zu § 3 Absatz 1 Altholzverordnung (AltholzV) sowie dem "Fachmodul Abfall" richtet. Das Fachmodul regelt die Anforderungen an die Qualität von Untersuchungsstellen im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der darauf beruhenden Verordnungen. Im Fachmodul sind personelle, betriebliche und gerätetechnische Voraussetzungen festgelegt. Die Bestimmung wird auch als "Notifizierung" bezeichnet.

Mit der Bestimmung ist die Untersuchungsstelle u. a. zur jährlich wiederkehrenden Teilnahme an den bundesweit durchgeführten Ringversuchen verpflichtet.

Erforderliche Unterlagen

Es sind Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung einzureichen. Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind ggf. weitere Unterlagen beizubringen. Sind Sie überregional tätig, kann die Behörde verlangen, dass Sie eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 vorlegen, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren gemäß Anhang IV AltholzV bezieht.

Voraussetzungen

Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung. Sie haben den Antrag in dem Land gestellt, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben. Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie diese Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Antrag
  • Kopie der Akkreditierungsurkunde mit Urkundenanlage
  • Kopie des letzten Ringversuchs
  • Benennung des Parameterumfangs des Antrags gemäß der Altholzverordnung (AltholzV)
  • Führungszeugnisse (Belegart OG, nicht älter als 3 Monate, im Original) aller Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer
  • Führungszeugnis (Belegart OG, nicht älter als 3 Monate, im Original) der Laborleitung
  • Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, nicht älter als 3 Monate, im Original) aller Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer sowie für die Firma
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, nicht älter als 3 Monate, im Original) der Laborleitung
  • aktueller Gesellschaftsvertrag mit Angabe der vertretungsbefugten natürlichen bzw. juristischen Personen sowie ein aktueller Handelsregisterauszug
  • Versicherungspolice über eine risikoadäquate Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
  • Liste der internen und externen Probenehmer; Vertrag zwischen Untersuchungsstelle und dem Probenehmer oder zwischen der Untersuchungsstelle und der Anstellungskörperschaft/Arbeitgeber des externen Probenehmers

Im Rahmen der Zulassung einer Untersuchungsstelle ist eine Verpflichtungs- und Einverständniserklärung über die Weitergabe von Informationen zwischen den Ländern, der Akkreditierungsstelle und RESYMESA zu unterschreiben, sowie eine Auflistung von Akkreditierung und Notifizierung der Untersuchungsstelle für die beantragten Parameter gemäß AltholzV in anderen Bundesländern vorzulegen.

Kosten

nach Zeitaufwand, jedoch mindestens EUR 67

Verfahrensablauf

Sie stellen bei der Behörde des Landes, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben, einen formlosen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle für Altholz. Die erforderlichen Unterlagen fügen Sie bei. Ggfs. wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern. Nach Prüfung durch die zuständige Stelle erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob die Bestimmung als Untersuchungsstelle erfolgt. Es folgt eine Aufnahme der Einrichtung in das Recherchesystem ReSyMeSa. Die Behörde kann die Bestimmung mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen.

Bearbeitungsdauer

Die Prüfung des Antrags auf Bestimmung einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) findet Anwendung.

Frist

vor Aufnahme der Tätigkeit

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Sie können Widerspruch einlegen.

Kurztext

Bekanntgabe von Stellen zur Untersuchung von Altholz gemäß AltholzV

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein