Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Berechtigung zur Führung des Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung Erteilung

Niedersachsen 99135011067000, 99135011067000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99135011067000, 99135011067000

Leistungsbezeichnung

Berechtigung zur Führung des Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung Erteilung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

forstwirtschaftlicher Betrieb (Synonym), landwirtschaftliche Betriebe (Synonym), landwirtschaftlicher Betrieb (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.12.2019

Fachlich freigegeben durch

Steuerberaterkammer Niedersachsen

Teaser

Steuerberater und Rechtsanwälte, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben, können die Verleihung des Zusatzes "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung beantragen.

Volltext

Bei dem Begriff "Landwirtschaftliche Buchstelle" handelt es sich um eine gesetzlich geschützte Bezeichnung, die nur an Personen verliehen wird, die für die Steuerberatung der Land- und Forstwirtschaft eine besondere Sachkunde nachgewiesen haben.

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte und niedergelassene europäische Rechtsanwälte, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes haben, können auf Antrag den Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung Steuerberater bzw. Rechtsanwalt verliehen bekommen. Partnerschaftsgesellschaften und Berufsausübungsgesellschaften können den Zusatz führen, wenn mindestens ein Partner bzw. gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, den Zusatz zu führen. Der Antrag ist an die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer zu richten.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise über eine einschlägige Ausbildung und über die praktische Tätigkeit im Sinne des § 44 Abs.2 S.2 StBerG.
  • Der Nachweis der einschlägigen Ausbildung ist durch Einsendung beglaubigter Kopien der Zeugnisse/Diplome zu führen.
  • Der Nachweis der praktischen Tätigkeit ist durch Vorlage einer Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers zu führen.

Voraussetzungen

Der Zusatz „Landwirtschaftliche Buchstelle" wird nur Personen verliehen, die für die Steuerberatung der Land- und Forstwirtschaft eine besondere Sachkunde nachgewiesen haben. Der Sachkundenachweis erfordert Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft, des Höferechts, des Landpachtrechts, des Grundstücksverkehrsrechts, Grundlagen des Agrarkreditwesens und der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft, einschließlich Rechnungswesen und Statistik.

Die besondere Sachkunde ist durch eine vor einem Sachkundeausschuss abzulegende mündliche Prüfung nachzuweisen. Abweichend hiervon kann eine Befreiung von der mündlichen Prüfung beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis über eine einschlägige Ausbildung und der Nachweis über die praktische Tätigkeit (mindestens 3 Jahre Betreuung von mindestens 5 buchführenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben).

Kosten

Gebühr: 300€
nach § 44 Abs. 8 StBerG oder § 79 Abs. 2 StBerG i.V.m. § 1 Abs. 8 der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Niedersachsen

Es fallen Gebühren an.

Verfahrensablauf

Der Nachweis erfolgt in Form einer mündlichen Prüfung über die besondere fachliche Sachkunde vor einem Fachausschuss  Die mündliche Prüfung vor dem Sachkunde-Ausschuss erstreckt sich auf folgende Gebiete:

  • steuerliche Besonderheiten der Land- und Forstwirtschaft,
  • Höferecht (Anerbenrecht) bzw. erbrechtliche Bestimmungen des BGB,
  • Landpachtrecht,
  • Grundstücksverkehrsrecht,
  • Grundlagen des Agrarkreditwesens,
  • landwirtschaftliche Betriebswirtschaft einschließlich Rechnungswesen und Statistik.

Abhängig von der Anzahl der Bewerber erfolgt die Prüfung in der Regel als Gruppenprüfung.  Die auf jeden Antragsteller entfallende Prüfungszeit soll dabei 60 Min. nicht übersteigen.

Befreiung von der Prüfung
Über die Befreiung von der Prüfung entscheidet die  zuständige Stelle nach Anhörung der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde (der Sachkunde-Ausschuss hat hierbei keine Aufgaben zu erfüllen).

Ein Bewerber muss für die Befreiung von der Prüfung die im Abschnitt "Voraussetzungen" erfüllen.

Bearbeitungsdauer

Die Prüfung findet zweimal im Jahr statt. (Frühjahr und Herbst)

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Erlaubnis zum Führen des Zusatzes "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist in das Berufsregister der zuständigen Stelle einzutragen.

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der zuständigen Stelle erhoben werden.

Kurztext

Auf Antrag kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zusätzlich zu ihrer Berufsbezeichnung erteilt werden.

Ansprechpunkt

Steuerberaterkammer Niedersachsen

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Adenauerallee 20

30175 Hannover

Deutschland

Telefon: +49 (0) 511 2 88 90 - 0

Fax: +49 (0) 511 2 83 40 32

E-Mail: info@stbk-niedersachsen.de

www.stbk-niedersachsen.de

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Können bei der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Adenauerallee 20, 30175 Hannover angefordert werden.