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Verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung

Niedersachsen 99135003001000, 99135003001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99135003001000, 99135003001000

Leistungsbezeichnung

Verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuerberatung (135)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Weiterbildung (1040100)
  • Berufsausbildung (1030200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.12.2019

Fachlich freigegeben durch

Steuerberaterkammer Niedersachsen

Teaser

Eine rechtsverbindliche schriftliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung als Steuerberaterin/Steuerberater kann auf Antrag von der zuständigen Stelle erteilt werden.

Volltext

Eine rechtsverbindliche schriftliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung als Steuerberaterin/Steuerberater kann auf Antrag von der zuständigen Stelle erteilt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Anlagen entsprechend Steuerberaterprüfung (bzw. verkürzte Prüfung, Eignungsprüfung, Befreiung je nach Antragssachverhalt),
    • Lebenslauf mit genauen Angaben zur Person und beruflichem Werdegang,
    • geeignete Unterlagen (Prüfungszeugnisse, Zeugnisse der Arbeitgeber - mit Angaben über Art und Umfang der praktischen Tätigkeit) im Original oder in öffentlich/amtlich beglaubigter Abschrift

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: 200€ Mehr erfahren
Gebühr: 200€ Mehr erfahren

Eine unverbindliche telefonische Beratung oder Beantwortung von Fragen per E-Mail bei der zuständigen Stelle ist in der Regel kostenlos. Dieser Service ist nur bei Fragen möglich, die rasch beantwortet werden können und keine weiteren Recherchen erfordern.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden. 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Auf Antrag kann eine rechtsverbindliche schriftliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung als Steuerberaterin oder Steuerberater erteilt werden.
 

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Bewerberin/der Bewerber hauptberuflich tätig ist oder, sofern die Bewerberin/der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, ihren/seinen überwiegenden Wohnsitz hat. Befindet sich dieser Ort im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer verantwortlich, in deren Bezirk sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Inland befindet. Befindet sich die beabsichtigte berufliche Niederlassung im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, bei der die Zulassung zur Prüfung beantragt wurde.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Bewerberin/der Bewerber hauptberuflich tätig ist oder, sofern die Bewerberin/der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, ihren/seinen überwiegenden Wohnsitz hat. Befindet sich dieser Ort im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer verantwortlich, in deren Bezirk sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Inland befindet. Befindet sich die beabsichtigte berufliche Niederlassung im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, bei der die Zulassung zur Prüfung beantragt wurde.

Formulare

Eine rechtsverbindliche schriftliche Auskunft ist ausdrücklich zu beantragen. Hierfür ist der amtliche Vordruck "Antrag auf verbindliche Auskunft" zu benutzen.