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Handwerksmeisterprüfung: Zulassung

Niedersachsen 99065024007000, 99065024007000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99065024007000, 99065024007000

Leistungsbezeichnung

Handwerksmeisterprüfung: Zulassung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Handwerksmeisterprüfung: Zulassung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.07.2010

Fachlich freigegeben durch

Handwerkskammer

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Um eine Meisterprüfung im Handwerk ablegen zu können, muss ein Zulassungsantrag bei der zuständigen Stelle gestellt werden.

Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Es darf maximal eine dreijährige vorangegangene Berufstätigkeit verlangt werden. Auf die Zeit der Berufstätigkeit anzurechnen ist

  • der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule
    • bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr,
    • bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren,
  • Tätigkeit als Selbstständiger, als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll,
  • eine der Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll.

In Ausnahmefällen und bei Nachweis ausländischer Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland kann der Antragsteller/ die Antragstellerin von den o.g. Voraussetzungen ganz oder teilweise befreit werden.

Für die Zulassung zur Meisterprüfung in zulassungsfreien Handwerken genügt ein Gesellen- oder Abschlussprüfungsabschluss. Teil III der Meisterprüfung kann auch vor einem Gesellenabschluss abgelegt werden.

Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses ausgesprochen. Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

Erforderliche Unterlagen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

Zulassungsvoraussetzungen

  • bestandene Gesellenprüfung
    • in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll, oder
    • in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder
  • eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
  • bestandene Prüfung nach § 45 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Handwerksordnung (HwO)

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Um eine Meisterprüfung im Handwerk ablegen zu können, muss ein Zulassungsantrag bei der zuständigen Stelle gestellt werden.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer bzw. dem Meisterprüfungsausschuss.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden