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Fernlehrgänge: Zulassung

Niedersachsen 99131020007000, 99131020007000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99131020007000, 99131020007000

Leistungsbezeichnung

Fernlehrgänge: Zulassung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Fernuni (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.09.2018

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Kultusministerium

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Fernlehrgänge, die nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen, müssen, bevor sie angeboten werden dürfen, staatlich zugelassen sein.

Vor der Zulassung werden Fernlehrgänge daraufhin überprüft, ob das angegebene Lehrgangsziel mit dem Fernlehrgang erreichbar ist.

Berufsbildende Fernlehrgänge müssen nach Inhalt, Dauer oder Ziel und nach der Art der Durchführung mit den Zielen der beruflichen Bildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder anderen Rechtsvorschriften zur beruflichen Bildung übereinstimmen. Dabei werden sowohl die fachliche Seite als auch der didaktische Zugriff begutachtet. Außerdem müssen Werbung und Information, Vertretertätigkeit sowie die Vertragsgestaltung den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) genügen.

Zugelassene Fernlehrgänge erhalten ein Zulassungssiegel mit einer Zulassungsnummer. Diese Zulassungsnummer müssen die Veranstalter im Informationsmaterial als nachprüfbaren Hinweis auf die erteilte staatliche Zulassung aufführen

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
§ 12a Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

Frist

Genehmigungsfiktion: 3 Monat(e)
nach Eingang der vollständigen Unterlagen

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Fernlehrgänge, die nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen, müssen, bevor sie angeboten werden dürfen, staatlich zugelassen sein.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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