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Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung Anerkennung

Niedersachsen 99131022000000, 99131022000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99131022000000, 99131022000000

Leistungsbezeichnung

Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung: Anerkennung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Weiterbildung (131)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.07.2021

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die Anerkennung der Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung erfolgt durch die zuständige Stelle.

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Voraussetzungen

  • Der Sachkundenachweis kann gem. §5 Absatz 2 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) erbracht werden durch
    • Ablegen einer befähigenden technischen oder handwerklichen Ausbildung
    • Nachweis einer behördlichen anerkannten Zertifizierung
    • der Vorlage einer entsprechenden Sachkundebescheinigung gem. Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
    • Einen gleichwertigen Befähigungsnachweis aus einem anderen Mitgliedstaat
    • Durch Teilnahme an einer von der zuständigen Stelle anerkannten Fortbildungsveranstaltung zum Erwerb der Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung nach §5 Absatz 3 ChemOzonSchichtV, in der Lehrinhalte vermittelt werden.

Kosten

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 39 an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
§ 5 Absatz 5 Satz 1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Im Einzelfall kann eine Befreiung von der Sachkundepflicht nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung möglich sein.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Die Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung muss anerkannt werden.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden